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Energetische Sanierung steuerlich absetzen: So geht‘s

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Dirc Kalweit


Die Kosten für die energetische Sanierung eures Hauses lassen sich jetzt auch bequem von der Steuer absetzen. Wie das genau funktioniert, mit welcher Steuerersparnis ihr rechnen könnt und in welchen Fällen es sich überhaupt lohnt, die Haussanierung steuerlich abzusetzen, erfahrt ihr in unseren fünf Steuertipps.

  1. Steuertipp 1: Entweder Fördermittel oder Steuerbonus
  2. Steuertipp 2: So viel Geld bekommt ihr vom Finanzamt zurück
  3. Steuertipp 3: Diese Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar
  4. Steuertipp 4: Technische Voraussetzungen, damit ihr die Sanierung steuerlich absetzen könnt
  5. Steuertipp 5: So beantragt ihr die Steuerermäßigung
  6. Fazit: Steuerbonus oder Fördermittel? Was sind die Unterschiede, was lohnt sich für mich?

Wer sein Haus energetisch saniert, dem bietet der Staat für diverse Maßnahmen verschiedene Zuschüsse. Das geht entweder über eine direkte Förderung im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Wenn ihr euer Haus selbst bewohnt, habt ihr aber auch die Möglichkeit, die Sanierungskosten von der Steuer abzusetzen. Doch welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich absetzbar? Und wie könnt ihr die Sanierung steuerlich absetzen? Erfahrt in unseren Steuertipps, wie ihr eure Sanierung steuerlich geltend macht, wie hoch der Steuerbonus ausfällt und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Egal, ob ihr die Heizung tauscht, die Fassade dämmt oder Fenster erneuert – die energetische Sanierung eines Hauses kostet eine Menge Geld. Um die Beschlüsse der Bundesregierung zum Klimapaket umzusetzen, gibt es deshalb für Haussanierer entsprechende Fördermittel vom Staat.

Diese Fördermittel erhaltet ihr zum Beispiel bei der Heizungssanierung als direkte Zuschüsse oder günstige Kredite.

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Steuertipp 1: Entweder Fördermittel oder Steuerbonus

Neben diesen Förderprogrammen der BEG könnt ihr mit der energetischen Sanierung alternativ auch eure Steuerschuld reduzieren. Alternativ heißt konkret: Ihr müsst euch entscheiden, ob ihr die Fördermittel aus den einzelnen Programmen in Anspruch nehmen wollt oder lieber eure Steuerschuld mindert.

Die Rechtsgrundlagen für die steuerliche Förderung finden sich in § 35c Einkommensteuergesetz und in der Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EnSanMV)

Wenn ihr den Steuerbonus wählt, müsst ihr dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Haus muss älter als zehn Jahre sein.
  • Ihr müsst das Haus selbst bewohnen.
  • Ihr habt bisher keine anderen Steuervorteile genutzt oder öffentliche Fördermittel erhalten.

Wie gesagt: Ihr könnt nicht Fördermittel (zum Beispiel die des BAFA für die Heizungserneuerung) beantragen und gleichzeitig für dieselbe Maßnahme Sanierungskosten beim Finanzamt geltend machen. Was allerdings geht: Ihr stellt einen Antrag auf Zuschuss-Förderung für die Heizung und könnt die Dachsanierung steuerlich absetzen. Die Frage ist allerdings, ob sich das lohnt. Dazu am Ende des Artikels mehr.

Steuertipp 2: So viel Geld bekommt ihr vom Finanzamt zurück

Die steuerliche Förderung beträgt für alle förderfähigen Maßnahmen 20 Prozent. Ihr könnt maximal 200.000 Euro an Sanierungskosten geltend machen. Das heißt: Die Steuerminderung beträgt bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit. 

Wichtig ist: Anders als bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerkosten verringern die Sanierungskosten nicht euer steuerpflichtiges Einkommen, sondern direkt eure Steuerschuld. Angestellte bekommen also bereits gezahlte Einkommensteuer erstattet, Selbständige müssen weniger nachzahlen.

Die Steuerermäßigung wird dabei über drei Jahre verteilt. Dabei gilt folgende Staffelung:

  • Jahr 1 (Abschlussjahr der Sanierung): Steuerermäßigung von sieben Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro.
  • in Jahr 2: Steuerermäßigung von sieben Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro.
  • Jahr 3: Steuerermäßigung von sechs Prozent auf die Sanierungskosten, maximal 12.000 Euro.

Um den Steuerbonus zu erhalten, muss der Start der energetischen Sanierung nach dem 31. Dezember 2019 liegen. Bis zum 1. Januar 2030 muss die Sanierung abgeschlossen sein.

Übrigens: Die steuerliche Förderung gibt es auch für Energieberatung oder Fachplanung. Dabei beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Steuertipp 3: Diese Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar

Grundsätzlich geht es bei der Steuerersparnis um die energetische Sanierung. Förderfähig sind dabei dieselben Einzelmaßnahmen, für die ihr alternativ Zuschüsse beim BAFA erhalten könntet: 

Achtung: Bei der Erneuerung einer Heizungsanlage werden keine reinen Öl- oder Gasheizungen steuerlich gefördert. Den Steuerbonus gibt es in diesem Fall nur für:

Eine besondere Bedingung gilt für Gas-Brennwerttechnik "Renewable Ready" und Gas-Hybridheizungen, die seit 1. Januar 2023 nicht mehr im Rahmen der BEG gefördert werden: Wenn die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2022 – also vor der Änderung der BEG – begonnen wurde, kann die steuerliche Förderung genutzt werden.  

Und auch bei Biomasseanlagen gibt es eine Besonderheit: Der Einbau einer Pelletzentralheizung wird in der BEG seit Anfang 2023 nur noch bezuschusst, wenn sie mit einer Wärmepumpe oder einer solarthermischen Anlage kombiniert wird. Diese Bedingung gilt für die steuerliche Förderung nicht (Stand: März 2023). 

Steuertipp 4: Technische Voraussetzungen, damit ihr die Sanierung steuerlich absetzen könnt

Welche Dämmwerte müsst ihr erreichen, um die Sanierungskosten absetzen zu können? Wie hoch darf der maximale U-Wert beim Tausch von Dachflächenfenstern sein? Wie steht es um die Nennwärmeleistung von Wärmepumpen?

Damit nicht jeder einfach so drauflos saniert, um Steuervorteile zu kassieren, gibt es klare technische Vorgaben für die einzelnen förderfähigen Sanierungsmaßnahmen. Diese findet ihr in der oben schon erwähnten ESanMV. Grundsätzlich sind die technischen Anforderungen dieser Verordnung identisch mit denen, die ihr auch bei einer BAFA-Förderung erfüllen müsst.

Übrigens: Alle Arbeiten müssen zwingend von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, zu dessen Arbeitsbereich die durchgeführten Maßnahmen gehören. Die ESanMV macht konkrete Vorgaben dazu, was darunter zu verstehen ist. Per Eigenleistungen lässt sich die Sanierung nicht steuerlich absetzen.

Steuertipp 5: So beantragt ihr die Steuerermäßigung

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erhaltet ihr vom Fachunternehmen eine Rechnung und eine Bescheinigung der fachgerechten Ausführung. Dafür findet ihr hier ein Muster des Bundesfinanzministeriums. Neben dem Fachunternehmen kann auch ein Energieeffizienz-Experte diese Bescheinigung ausstellen. Eine solchen Energieberater einzubinden, ist fast immer sinnvoll, zumal ihr auch für seine Arbeit Zuschüsse erhaltet. Dazu unten mehr.

Darüber hinaus müsst ihr die Zahlung an das Fachunternehmen belegen. Bescheinigung und Zahlungsbeleg müsst ihr mit eurer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für die energetische Sanierung gibt es eine eigene, zweiseitige Anlage. 

Das Finanzamt prüft dann, ob ihr alle Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt, teilt euch die Steuerminderung im Steuerbescheid mit und zahlt den Betrag zurück. Wurde die Sanierung im ersten Jahr anerkannt, so tragt ihr das im zweiten und dritten Jahr in der Erklärung entsprechend ein. 

Ausschnitt des Formulars für die Einkommensteuererklärung
Die Unterlagen über die Sanierungsmaßnahmen müsst ihr zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen, um den Steuerbonus zu erhalten.

Fazit: Steuerbonus oder Fördermittel? Was sind die Unterschiede, was lohnt sich für mich?

Fördermittel müsst ihr grundsätzlich beantragen, bevor die ersten Handwerker anrücken. Bei einer Steuer-Rückerstattung ist das nicht nötig. 

Ein weiterer Unterschied ist die Einbindung eines Energieberaters. Bei der Förderung über BAFA oder KfW ist sie in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben. Wenn ihr die Sanierungskosten steuerlich geltend machen wollt, ist der Energieberater keine Pflicht. Auch in dieser Hinsicht ist der Steuerbonus also die bequemere Variante.

Aber Vorsicht: Eine sinnvolle energetische Sanierung ist in den meisten Fällen eine sehr umfassende und aufwendige Angelegenheit. Eine Einzelmaßnahme kann manchmal sogar kontraproduktiv sein, wenn sie nicht in ein energetisches Gesamtkonzept eingebunden ist. Wir empfehlen euch daher, immer einen Energieberater mit einzubinden.

Wann die BAFA-Zuschuss-Förderung höher ausfällt als die Steuerrückerstattung, kommt auf den Einzelfall an. In der Bundesförderung für effiziente Gebäude wurden die Fördersätze immer mehr nach Maßnahmen differenziert. In der steuerlichen Förderung ist das nicht so. Hier gibt es für alle Maßnahmen 20 Prozent. 

Für alle Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der BAFA-Fördersatz aktuell 15 Prozent. Hier ist also die steuerliche Förderung höher. Das gilt auch für Biomasseheizungen, die beim BAFA nur noch mit 10 Prozent bezuschusst werden. 

Für Wärmepumpen oder Solarkollektoranlagen hingegen gilt beim BAFA ein Fördersatz von 25 Prozent, der durch Boni noch erhöht werden kann. Hier ist also die steuerliche Förderung weniger lukrativ. 

Ein wichtiger Punkt bei der Vergleichsrechnung sind die förderfähigen Höchstkosten: Für die steuerliche Förderung könnt ihr 200.000 Euro geltend machen, also wesentlich mehr als für die direkte Förderung. Beim BAFA sind die förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr gedeckelt. 

Übrigens: Ihr findet alle aktuellen Informationen zur steu­er­li­che För­de­rung ener­ge­ti­scher Ge­bäu­des­a­nie­run­gen auf einer eigenen Webseite der Bundesregierung.

Unsere Beiträge dienen ausschließlich der Information, stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Sie können und sollen eine persönliche Beratung durch Rechtsanwalt, Steuer- oder Finanzberater, bei der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden können, nicht ersetzen. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Haftung. Die Beiträge verstehen sich nicht als persönliche Empfehlung, sondern als allgemeine Empfehlung für alle Leser.

Quellen: Ver­ord­nung zur Be­stim­mung von Min­dest­an­for­de­run­gen für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men bei zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Ge­bäu­den nach § 35c des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, Steu­er­li­che För­de­rung ener­ge­ti­scher Ge­bäu­des­a­nie­run­gen

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