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Nachbarschaftsstreit: Was dürfen die Nachbarn – und was nicht?


Gebrüll, Gestank, Gartenzwerge: Es gibt unzählige Gründe für einen zünftigen Nachbarschaftsstreit. Was tun? Die psychische Belastung durch Nachbarn ist nicht zu unterschätzen. Wir klären die Frage: Was dürfen eure Nachbarn und was darf der Nachbar nicht?

  1. Streit mit Nachbarn wegen Lärmbelästigung
  2. Nachbarschaftsstreit wegen Geruchsbelästigung
  3. Probleme mit Nachbarn durchs Grillen
  4. Nachbarstreit wegen Bäumen, Sträuchern und Hecken
  5. Nachbarschaftsstreit wegen Grundstücksgrenzen
  6. Balkon, Fassade, Garten: Was darf der Nachbar nicht?
  7. Nachbarschaftsstreit – was tun?

Der Hund bellt den ganzen Tag, der Geruch vom Mittagessen zieht durchs Treppenhaus, die Zweige des Baumes hängen über den Zaun: Es gibt viele Anlässe für einen Nachbarschaftsstreit. Probleme mit Nachbarn betreffen Mieter ebenso wie Eigenheimbesitzer. 

Wir zeigen euch, was ihr über die häufigsten Gründe für Streit mit Nachbarn wissen müsst. Und wie ihr einen Nachbarschaftsstreit beilegen könnt, ohne dass er eskaliert. 

Hinweis: Bitte beachtet, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Er ersetzt keinen Anwalt. Auch wenn wir mit aller Sorgfalt recherchiert haben, sind alle Angaben ohne Gewähr.

Streit mit Nachbarn wegen Lärmbelästigung

Einer der häufigsten Gründe für Nachbarschaftsstreit ist Lärm. Wann Ruhezeiten einzuhalten sind, ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Sie sind teilweise von Kommune zu Kommune oder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Als Anhaltspunkt dienen aber folgende Zeiten:

  • Nachtruhe: von 22 Uhr bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: ganztägige Ruhe

Teilweise gilt eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr sowie eine samstägliche Ruhezeit ab 19 Uhr. Um die exakten Zeiten in eurem Wohnort zu erfahren, erkundigt euch am besten bei eurer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Innerhalb dieser Ruhezeiten gilt, dass ihr alle Tätigkeiten nur bei Zimmerlautstärke durchführen dürft. Was das bedeutet? Als grobe Richtwerte könnt ihr 40 Dezibel am Tag und 30 Dezibel in der Nacht annehmen. Gerichte entscheiden allerdings im Einzelfall.

Außerdem heißt es nicht, dass ihr außerhalb der Ruhezeiten so viel Lärm machen dürft, wie ihr wollt.

Lärmbelästigung durch Musik und Partys

Ein Recht auf laute Feste gibt es nicht – auch nicht zum Geburtstag. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 1990 festgestellt (Az. 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I).

Allerdings dürfen Hobby- oder Berufsmusiker zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- oder Feiertagen ihr Instrument spielen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) 2018 definierte (Az. VZR 143/17).

Lärm durch Kindergeschrei

Grundsätzlich dürfen Kinder laut sein. Alles andere wäre gegen ihre Natur. Das sehen auch deutsche Gerichte so.

Allerdings müssen Nachbarn tobende und schreiende Kinder nicht uneingeschränkt ertragen. 2017 hat der BGH entschieden, dass Nachbarn von den Eltern ein Machtwort verlangen können, wenn die Kinder bis spätabends toben und nicht eingegriffen wird (AZ VIII ZR 226/16).

Lärmbelästigung durch Hundegebell

Auch dauerhaftes Hundegebell ist immer wieder Anlass für Nachbarschaftsstreit. Grundsätzlich gilt, dass der Hund durchaus bellen darf.

Allerdings müsse auch hier die Nachbarn nicht alles hinnehmen. Hundebesitzer müssen ihre Tiere so halten, dass die Störungen und Beeinträchtigungen im Rahmen dessen bleiben, was von Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen ist (zum Beispiel Amtsgericht Bremen, 2006, Az. 7 C 240/2005).

In anderen Entscheidungen ist der Gesamtzeitraum, in dem Hunde bellen dürfen, auf eine halbe Stunde täglich festgelegt (Oberlandesgericht Hamm, 1988, Az. 22 u 265/87). Fraglich, ob "Milo, du hattest jetzt deine 30 Minuten, jetzt ist Schluss" funktioniert.

Rasenmähen, Bohren, Wäschewaschen

Gesetzliche Zeiten fürs Rasenmähen sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der Bundesimmisionsschutzordnung festgelegt. Demnach darf der Nachbar werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr seinen Rasen mähen. Teilweise gibt es aber Sonderregelungen einzelner Kommunen. Das Gleiche gilt für Laubbläser, Motorsägen und Bohrmaschinen.

Bei der Waschmaschine müsst ihr euch an keine Ruhezeiten halten (Oberlandesgericht Köln, 1999, Az. 16 Wx 165/00).

Hier erfahrt ihr mehr zum Thema Ruhestörung und Lärmbelästigung durch Nachbarn.

Nachbarschaftsstreit wegen Geruchsbelästigung

Auch Gerüche können äußerst unangenehm werden und zu Nachbarschaftsstreit führen. Grundsätzlich unterscheiden Gerichte zwischen zumutbaren und unzumutbaren Gerüchen. Ob Gerüche zumutbar sind, hängt von deren Dauer und der Intensität ab. Auch wie häufig ein störender Geruch auftritt, wird von Gerichten mit einbezogen.

Nach ständiger Rechtssprechung gilt, dass Gerüche im Außenbereich nicht häufiger als zehn bis 15 Prozent des Jahres wahrgenommen werden dürfen. Anderes gilt in spärlich besiedelten ländlichen Regionen. Dort sind es 20 bis 25 Prozent.

Essensgerüche

Klar, beim Kochen entstehen Gerüche. Grundsätzlich darf jeder Nachbar kochen, was er will. Niemand kann ihm vorschreiben, welche Lebensmittel oder Gewürze er dafür verwenden darf.

Ein allgemeines Urteil zu einem solchen Nachbarschaftsstreit fällte das Landgericht Essen im Jahr 1999. Demnach muss der Koch- und Essensgeruch aus der Nachbarwohnung grundsätzlich von allen Mietern geduldet werden, nur extreme Belastung kann beanstandet werden. Wann der Extremfall eintritt, muss jedoch individuell betrachtet werden (Az. 10 S 491/98).

Wenn die Geruchsbelästigung allerdings aufgrund schlechter oder konstruktionsmäßig nicht vermeidbarer Abdichtungen zustande kommt, kann das ein Grund für eine Mietminderung sein, wie das Amtsgericht Aachen feststellte (Az.12 C 478/93).

Zigarettenrauch

Raucher müssen generell dafür sorgen, dass sie einfache und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen ihrer Nachbarn durch Zigarettenrauch zu vermeiden. Darauf wies das Landgericht Berlin in einem Urteil 2017 hin (Az. 65 S 362/16).

Entsteht durch den Zigarettenrauch eine unzumutbare Geruchsbelästigung, kann sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein (Amtsgericht Düsseldorf, 2013 Az. 24 C 1355/13).

Tipp: Lest hier wie ihr Rauchgeruch aus der Wohnung bekommt.

Gerüche durch Haustiere

Auch Gerüche von Tieren können eine unzumutbare Geruchsbelästigung darstellen. So rechtfertigt zum Beispiel Hundekot im Treppenhaus eine Mietminderung von 20 Prozent, wie das Amtsgericht Münster 1995 entschied (LG Essen ZMR 2000, 302).

Auch Hunde- oder Katzenurin wird von Gerichten regelmäßig als unzumutbare Belästigung eingeordnet.

Müllgestank

Müll riecht besonders unangenehm. Wenn von einem verwahrlosten Müllplatz ein unzumutbarer Gestank ausgeht, können Mieter ihre Miete mindern, wie das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg 2004 entschieden hat (Az. 6 C 239/03).

Ländliche Gerüche

Wer aufs Land zieht, darf sich grundsätzlich nicht darüber beschweren, dass es dort auch nach Land riecht. Gülle, Odel oder auch Gerüche von Tiermastbetrieben sind dort hinzunehmen. Das urteilte unter anderem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2015 in einem Fall über eine Anlage zum Halten von Mastgeflügel (Az. 8 A 1577/14).

Probleme mit Nachbarn durchs Grillen

Auch der Deutschen liebste sommerliche Freizeitbeschäftigung ist immer wieder Anlass für Nachbarschaftsstreits. Beim Grillen dringen nicht nur mögliche unangenehme Gerüche zum Nachbarn. Auch Qualm und Russ können störend sein. Und nicht zuletzt kommt oft eine Lärmbelästigung durchs Grillen auf dem Balkon oder im Garten hinzu.

Wo und wann dürfen Mieter grillen?

Für Mieter gelten beim Grillen andere Regeln als für Eigenheimbesitzer. Zunächst solltet ihr in eure Hausordnung schauen. Oft sind dort Regelungen zum Grillen vermerkt.

Generell gilt: Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, der darf nicht zwingend so oft grillen, wie er möchte. Oberstes Gebot ist, dass Nachbarn nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Die Entscheidungen der Gerichte, wie oft gegrillt werden darf, sind durchaus widersprüchlich:

  • Laut dem Amtsgericht Schöneberg dürfen Mieter 20 bis 25 Mal im Jahr für zwei Stunden grillen (Az. 3C 14/07).
  • Das Landgericht Stuttgart ist der Meinung, dass sechs Stunden pro Jahr auf der Terrasse hinnehmbar sind (Az. 10 T 359/96).
  • Wenn es nach dem Amtsgericht Bonn geht, dann ist das Grillen auf Terrasse oder Balkon von April bis September maximal einmal im Monat erlaubt, wenn die Nachbarn 48 Stunden zuvor informiert werden (Az. 6 C 545/96).
  • Offenes Feuer durch einen Holzkohlegrill auf einem Balkon in einer Mietwohnung hat das Amtsgericht Hamburg 1972 sogar generell untersagt (Az. 40 C 229/72).
  • Vermieter dürfen das Grillen auf dem Balkon sogar grundsätzlich untersagen – und einem Mieter bei mehrfachen Verstößen deshalb auch kündigen. Das entschied das Landgericht Essen 2002 (Az. 10 S 438/01).

Grundsätzlich solltet ihr in einer Mietwohnung auf einen Elektrogrill setzen, weil der weit weniger Rauch und unangenehme Gerüche entwickelt. So könnt ihr einen Nachbarschaftsstreit schon im Vorfeld umgehen.

Eigenheimbesitzer: Kann mir der Nachbar das Grillen verbieten?

Wer eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus hat, der ist prinzipiell freier beim Grillen. Doch auch wenn hier kein Mietvertrag im Weg steht, darf nicht jeder auf dem eigenen Grundstück grillen, wann und wie er will. Auch hier gilt, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden muss.

  • So legte zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht 1999 fest, dass Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens 25 Meter vom Haus entfernt den Grill aufstellen dürfen. Auch das Grillen mit Holzkohle muss demnach auf maximal fünfmal im Jahr begrenzt werden (Az. BayObLG 2 ZBR 6/99).
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg hat 2002 entschieden, dass Nachbarn vier Mal im Jahr nächtliches Grillen bis 24 Uhr hinnehmen müssen (Az. 13 U 53/02).
  • In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grillen aber auch verboten oder eingeschränkt werden. Das urteilte das Landgericht München 2013 (Az. 36 S 8058/12).

In einigen Bundesländern gibt es auch Landesgesetze, die das Grillen beschränken. So ist zum Beispiel laut Landesimmisionsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen Grillen nur erlaubt, wenn es gelegentlich stattfindet und zeitlich beschränkt ist.

Nachbarstreit wegen Bäumen, Sträuchern und Hecken

Die Äste des Obstbaums ragen über den Zaun, die Hecke des Nachbarn wuchert oder das Laub der Nachbarbäume verstopft die Regenrinne: Auch Bäume und Hecken an Grundstücksgrenzen führen immer wieder zu Streit zwischen Nachbarn.

Wo darf ich pflanzen?

Prinzipiell hat jedes Bundesland sein eigenes Nachbarschaftsrecht. Die Regelungen, wie nah gewisse Pflanzen an der Grundstücksgrenze stehen dürfen, sind also von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auch die Art der Regelung ist unterschiedlich:

  • So unterteilt zum Beispiel Hessen Pflanzen in drei Kategorien von stark wachsend bis klein. Stark wachsende Sträucher und Bäume müssen demnach in größerem Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden als weniger stark wachsende.
  • In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ist der Abstand ähnlich geregelt.
  • In Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gilt grundsätzlich: Je höher die Wuchshöhe einer Pflanze ist, desto weiter muss der Abstand zum Grundstück des Nachbarn sein.

Außerdem unterscheiden die Landesgesetze oft zwischen Bäumen, Heckenpflanzen und Blumen wie Sonnenblumen. Der Mindestabstand gilt nicht für Stauden und Blumen – für Bambus allerdings schon. Auch wenn der botanisch gesehen zu den Gräsern zählt. Bambus ist laut einem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen nachbarschaftlich als Gehölz einzustufen (Az. 51 C 39/00).

Wer ist für den Schnitt verantwortlich?

Grundsätzlich gilt: Wem der Baum oder die Hecke gehört, der muss sich auch um sie kümmern. Dazu zählt auch bei vielen Gehölzen ein regelmäßiger Rückschnitt.

Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln ins Nachbargrundstück wachsen, kann sich der Nachbar dagegen wehren. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt das dann, wenn die Äste eine Beeinträchtigung darstellen (Paragraf 910 BGB). So urteilte der BGH 2019, dass der Nachbar bei Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel- oder Zapfenfall eines überragenden Astes einen Anspruch auf Rückschnitt hat. Es komme nicht darauf an, ob diese Beeinträchtigung "ortsüblich" ist (Az. V ZR 102/18).

Allerdings werden dadurch weder Unterlassungs- noch Ausgleichsansprüche begründet, wie das Landgericht Dortmund 2010 urteilte (Az. 3 O 140/10).

Der Anspruch kann allerdings verjähren. So urteilte der Bundesgerichtshof 2019, dass das Landesrecht von Baden-Württemberg eine Verjährung dieses Anspruchs nicht ausschließt. Es gilt dort die regelmäßige Frist von drei Jahren (Az. V ZR 136/18). In anderen Bundesländern gilt eine Frist von fünf Jahren.

Ihr solltet jedoch nicht selbst tätig werden, nur weil euch die Pflanze stört. Zunächst müsst ihr dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung der Situation setzen. Wenn der nicht tätig wird, ist der Rechtsweg die sicherste Variante.

Oft entscheiden die Gerichte, dass Selbsthilfe in solchen Fällen durchaus zulässig ist (zum Beispiel Landgericht München 1, 2001. Az. 15 S 7927/00). Wenn der Baum durch unsachgemäßen Rückschnitt aber eingeht, dann kann dem Besitzer ein Recht auf Schadenersatz entstehen (Landgericht Coburg, 2006, Az. 32 S 83/06).

Wenn der Baum oder die Pflanze unter Naturschutz stehen, kann der Anspruch auf Rückschnitt jedoch nicht bestehen. So urteilte das Landgericht Koblenz 2007, dass die überhängenden Zweige einer Rotbuche geduldet werden müssen, weil der Baum unter Naturschutz steht (Az. 6 S 162/06).

Wem gehört das Obst?

Obst vom Nachbarbaum dürft ihr nicht einfach pflücken – auch dann nicht, wenn dessen Zweige und Äste auf euer Grundstück ragen. Denn demjenigen, dem die Pflanze gehört, gehören auch deren Früchte. Rechtlich gesehen ist es Diebstahl, wenn ihr die Früchte pflückt. Die Nachbarn dürfen in diesem Fall auch über eure Grundstücksgrenze fassen, um die Früchte zu ernten.

Anders ist die Lage, wenn das Obst auf euer Grundstück fällt, weil es reif ist. Denn die heruntergefallenen Früchte gehören gemäß Paragraf 911 Satz 1 BGB dem, auf dessen Parzelle sie fallen. In diesem Fall würde der Nachbar Diebstahl begehen, wenn er die Früchte auf eurem Grundstück aufsammelt.

Nachhelfen, in dem ihr an dem Baum rüttelt, dürft ihr aber nicht. Wenn das Fallobst vom Nachbarbaum für euch eine Beeinträchtigung darstellt, könnt ihr die Beseitigung vom Nachbarn verlangen.

Wer muss das Laub beseitigen?

Laub von Nachbarbäumen ist eine zumutbare Beeinträchtigung. Von den Gerichten wird das regelmäßig als ortsübliche oder unwesentliche, zumutbare Verunreinigung gesehen. Auch wenn durch das Laub Regenrinnen oder Abwasserkanäle verstopft werden, habt ihr hier keine Ansprüche.

Eine sogenannte Laubrente – ein regelmäßig zu zahlender Betrag für die Laubbeseitigung – wird von Gerichten fast immer abgelehnt.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bäume zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzt sind. So entschied der BGH 2017, dass ein Nachbar zwar keinen Anspruch auf den Rückschnitt der Bäume hat (der Anspruch war verjährt), ihm aber eine regelmäßige Laubrente zu zahlen ist, weil die Bäume zu nah an der Grundstücksgrenze stehen (Az. V ZR 8/17).

Zwei weitere zentrale Gartenfragen, die oft Ärger mit Nachbarn bedeuten, klären wir in "Wie hoch darf mein Nachbar seine Hecke wachsen lassen?" und "Darf ich überhängende Zweige meines Nachbarn abschneiden?".

Nachbarschaftsstreit wegen Grundstücksgrenzen

Regelmäßig führen auch Fragen zur Grundstücksgrenze zum Nachbarschaftsstreit.

Muss ich mein Grundstück einzäunen?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine bundesweite Einfriedungspflicht. Die gibt es in Baden-Württemberg (außerhalb von Ortschaften), Rheinland-Pfalz, im Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dort müsst ihr euer Grundstück einfrieden, wenn der Nachbar das verlangt.

Keine Regelungen zu Einfriedungen gibt es in Bayern, Bremen, Hamburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Jeder Grundstücksbesitzer hat aber ein Recht darauf, auf seinem Grundstück eine Einfriedung zu errichten (Paragraf 903 BGB), um sich vor unbefugtem Betreten zu schützen.

Wer errichtet die Einfriedung?

Auch das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Länder unterschieden zwischen einer gemeinsamen Einfriedung und einer Rechtseinfriedung. Bei dieser muss auf Wunsch des Nachbarn die von der Straße aus gesehen rechte Seite des Grundstücks eingezäunt werden. Jeder Nachbar kümmert sich dabei um seine rechte Seite. So werden die Kosten gleichmäßig verteilt.

Auch welche Art der Einfriedung gewählt wird, ist vom Bundesland, manchmal auch von der Kommune abhängig. Prinzipiell wird zwischen toter Einfriedung (Zaun, Mauer) und lebender Einfriedung (Hecke) unterschieden. Meist wird eine ortsübliche Einfriedung von 1,20 Meter bis 1,25 Meter definiert. Ein mehrere Meter hoher Zaun auch als Sichtschutz auf der Grundstücksgrenze muss nicht hingenommen werden.

Das Gleiche gilt auch für Hecken, die ihr als Grundstücksgrenze pflanzen könnt. Allerdings nur auf eurem eigenen Grundstück, wenn ihr euch mit dem Nachbarn nicht einig seid. Hier gilt in der Regel: Je höher die Hecke, desto größer muss der Abstand zum Nachbargrundstück sein.

Für Material und Höhe der Einfriedung ist grundsätzlich der Bebauungsplan einer Gemeinde maßgeblich. Er schreibt vor, was erlaubt ist und was nicht. Dasselbe gilt auch für den Sichtschutz.

Lest zu diesem Thema auch: Wer muss den Zaun zum Nachbarn bezahlen?

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Ihr seid als Eigentümer für den Zustand auf eurem Grundstück verantwortlich. Daher haftet ihr auch gemäß Paragraf 823 BGB für Gefahren, wenn ihr Verkehr auf eurem Grundstück zulasst. Also dann, wenn ihr es nicht eingefriedet habt.

Befindet sich auf eurem Grundstück zum Beispiel ein Teich, in den Kinder fallen könnten, solltet ihr euer Grundstück sichern. Sonst könntet ihr für daraus entstehende Schäden haften.

Außerdem gilt: Hausfriedensbruch ist das Betreten eines fremden Grundstücks nur dann, wenn es eingefriedet ist (Paragraf 123 Strafgesetzbuch).

Balkon, Fassade, Garten: Was darf der Nachbar nicht?

Nicht alles, was euch gefällt, gefällt auch notwendig euren Nachbarn. Deshalb gibt es auch hier Regeln, was ihr an eurem Balkon, eurer Fassade oder dem Garten anbringen oder gestalten dürft und was nicht.

Balkongestaltung

Ihr dürft gemäß eines Urteils des Amtsgerichts Münster aus dem Jahr 2001 zum Beispiel keine schweren Kunststoffvorhänge am Balkon als Sonnenschutz anbringen (Az. 48 C 2357/01).

Auch Blumenkästen, die außen am Balkongeländer angebracht werden, können Anlass zum Nachbarschaftsstreit sein. Hier ist eine einheitliche Gestaltung der Wohnanlage über das Sondernutzungsrecht des Eigentümers zu stellen, wie das Bayerische Oberste Landgericht entschied (Az. 2Z BR 20/01).

Auch die optische Beeinträchtigung durch eine Parabolantenne muss nicht geduldet werden. Der BGH urteilte 2004, dass diese nur dann hingenommen werden muss, wenn sie auf dem Boden des Balkons ohne feste Verbindung zum Fußboden und sichtgeschützt angebracht ist (Az. VIII ZR 207/04).

Fassade streichen

Auch bei der Farbe der Fassade gibt es teilweise Vorschriften. Wenn euer Haus frei steht, dann könnt ihr die Farbe in der Regel selbst wählen – außer die Gemeinde schreibt eine gewisse Gestaltung vor. So müssen zum Beispiel im bayerischen Oberhaching alle Putzflächen weiß gestrichen werden.

Wenn ihr Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft seid oder ein Reihenhaus besitzt, müsst ihr euch bezüglich Fassadengestaltung ebenfalls abstimmen. Oft gibt es Vorschriften über die Farbe der Fassade. Sogar die Farbe der Haustür oder der Fensterrahmen kann geregelt sein.

Ungemähter Rasen, Gartenzwerge und Fahnenmast

Die Gestaltung des Gartens ist grundsätzlich Sache des Besitzers. So muss der ungemähte Rasen des Nachbarn hingenommen werden.

Selbiges gilt für Gartenzwerge, zu denen es schon einige gerichtliche Auseinandersetzungen gab:

  • Wenn die Zwerge sehr groß sind oder beleidigende Gesten darstellen, muss das nicht hingenommen werden. So urteilte das Amtsgericht Grünstadt 1994 im Fall eines Gartenzwerges, der den Mittelfinger zeigt, dass der Zwerg entfernt werden muss (Az. 2a C 334/93).
  • Anders ist die Lage, wenn der Zwergbesitzer den Mittelfinger verbindet und ihn mit einer Blume verziert. Dann sei keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts festzustellen, wie das Amtsgericht Elze 1999 feststellte (Az. 4 C 210/99).
  • Nicht beleidigende Gartenzwerge dürfen auch in einem Gemeinschaftsgarten aufgestellt werden, wie das Amtsgericht Hamburg-Harburg 1985 urteilte (Az 610a II 17/85).

Auch eine im Garten aufgestellte Flagge eines Fußballvereins muss der Nachbar dulden – auch wenn ihm der Verein nicht zusagt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied 2012, dass solch ein Fahnenmast nicht wohngebietsfremd ist und auch keine unzulässige Werbung darstellt (Az. 8 K 1679/12).

Grundsätzlich müssen Fahnenmasten bis zu einer Höhe von zehn Metern nicht genehmigt werden. Bei Fahnen, die ein eigenes Geschäft bewerben, gelten jedoch andere Vorschriften. Außerdem können durch das Wehen einer Fahne im Wind laute Geräusche entstehen. Diese können als Lärmbelästigung gelten.

Gemeinschaftsflächen in Miethäusern

Für Mieter gelten jedoch andere Regeln – zumindest bei der Gestaltung gemeinschaftlich genutzter Flächen. Mieter sind in einem Mehrfamilienhaus nicht dazu berechtigt, üppige Gestaltungs-Arrangements anzubringen. Das urteilte das Amtsgericht Münster 2008 (Az. 38 C 1858/08).

Nachbarschaftsstreit – was tun?

Nicht jeder Streit muss eskalieren oder vor Gericht enden. Viele Konflikte können durch Gespräche friedlich beigelegt werden. Schließlich ist es oft so, dass die Nachbarn noch länger Nachbarn bleiben – auch wenn sie stören.

Wir wollen euch ein paar Tipps geben, wie ihr Konflikte mit euren Nachbarn schlau lösen könnt. Geordnet nach Eskalationsstufe.

1. Informationen einholen: Was darf der Nachbar nicht?

Zunächst hilft es, sich zu informieren, ob die Störung auch tatsächlich eine Störung ist. Schaut in eure Hausordnung, erkundigt euch bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, was der Nachbar eigentlich darf und wo es Regelungen gibt. Dieser Artikel sollte schon mal eine gute Grundlage sein.

Außerdem hilft es, ein Tagebuch über bestimmte Beeinträchtigungen zu führen. Ist der Nachbar zum Beispiel regelmäßig zu laut, könnt ihr das mithilfe eines Lärmprotokolls zeigen. Mehr dazu in: Lärmprotokoll: Ruhestörung richtig dokumentieren.

2. Ärger mit Nachbarn? Das Gespräch suchen!

Nachdem ihr euch informiert habt, solltet ihr zunächst ein Gespräch führen. Wichtig – und für eure Sache zielführender – ist es, wenn ihr ruhig, sachlich und freundlich bleibt.

Sinnvoll hierbei ist es, wenn ihr eure Sicht darstellt und die Beeinträchtigung beschreibt. Wenn ihr eure Nachbarn noch gar nicht oder noch nicht lange kennt, unterstellt ihnen bitte erst einmal keine Absicht oder gar Boshaftigkeit. Oft ist dem Nachbarn gar nicht bewusst, dass sein Verhalten jemanden stört. Weist ihn deshalb erstmal freundlich darauf hin, bevor ihr mit Polizei oder Anwalt droht.

3. Dritte einschalten, um Probleme mit Nachbarn zu lösen

Wenn das Gespräch euch nicht weitergebracht hat, kann beim Nachbarschaftsstreit helfen, neutrale Dritte einzuschalten. Ein Mediator kann zum Beispiel zwischen zwei Konfliktparteien vermitteln, wenn die Fronten sich verhärtet haben.

Oft prallen auch unterschiedliche Lebenswirklichkeiten aufeinander, die zum Streit führen. So hat zum Beispiel eine Familie mit kleinen Kindern andere Bedürfnisse als eine alleinlebende Rentnerin. Ein Vermittler ist hier vielleicht in der Lage, einen Kompromiss zu erreichen.

4. Bei Streit mit Nachbarn Vermieter einschalten

Für Mieter besteht immer die Möglichkeit, den Vermieter hinzuzuziehen. Das solltet ihr auch machen, wenn ihr selbst nicht weiterkommt. Denn der Vermieter kann den Nachbarn abmahnen und ihm bei sehr störender, dauerhafter Beeinträchtigung sogar kündigen.

Außerdem habt ihr, wenn ihr den Vermieter einschaltet, ein weiteres Instrument an der Hand: Ihr könnt die Miete mindern – auch wenn der Mangel, der die Minderung rechtfertigt, von einem Nachbarn ausgeht.

Ihr solltet die Mietminderung aber zunächst ankündigen und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels stellen. Erst wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, könnt ihr die Miete tatsächlich mindern. Einen guten Anhaltspunkt dafür, wie hoch ihr die Miete mindern könnt, liefert die Mietminderungstabelle.

5. Psychische Belastung durch Nachbarn? Polizei oder Ordnungsamt einschalten

Wenn ihr in Eigentum wohnt oder der Vermieter auch nichts gegen einen renitenten Nachbarn tun kann, dann bleibt euch noch, die Polizei oder das Ordnungsamt einzuschalten. Das könnt ihr zumindest dann tun, wenn die Nachbarn eine Ordnungswidrigkeit begehen. Zum Beispiel bei einer Party: Wenn sie so laut sind, dass sie auf euer Klingeln nicht reagieren, dann kann das die letzte Lösung sein.

Allerdings markiert dieser Schritt schon eine recht hohe Stufe auf der Eskalationsskala. Ihr solltet diesen Schritt gründlich überdenken, wenn euch eigentlich an einem guten Nachbarschaftsverhältnis gelegen ist.

6. Klage als letzter Schritt im Nachbarschaftsstreit

Der letzte Schritt ist der einer Klage. Manchmal lässt sich ein Streit nur gerichtlich klären. Es sollte euch aber auch klar sein, dass sich so ein Streit über Jahre hinziehen und sehr teuer sein kann – besonders dann, wenn er durch mehrere Instanzen geht. Für den nachbarschaftlichen Frieden ist das nicht gerade zuträglich.

Häufig ist eine Klage bei einem Nachbarschaftsstreit aber nur dann möglich, wenn zuvor eine außergerichtliche Streitbeilegung gescheitert ist. Eine Mediation oder der Weg über ein Schiedsgericht sind in der Regel auch weit günstiger als eine Klage. Bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit findet ihr passende Ansprechpartner.

Tipp: Mit den sogenannten Grunddienstbarkeiten könnt ihr sämtliche Rechte und Pflichten unter Nachbarn fixieren, damit ein Nachbarstreit gar nicht erst entsteht. Mehr dazu hier: Grunddienstbarkeiten: Wissenswertes zu Leitungsrecht, Wegerecht und Co.

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