Wohnen | Expertentipp

Darf ich überhängende Zweige meines Nachbarn abschneiden?


Wenn Zweige vom Baum eines Nachbarn auf das Grundstück hängen, dann ist das manchmal störend. Bevor ihr die überhängenden Äste einfach abschneiden dürft, müsst ihr allerdings einiges beachten.

  1. Baum darf nicht zu jedem Zeitpunkt geschnitten werden
  2. Es muss eine Beeinträchtigung durch überhängende Zweige vorliegen

Folgende Frage wurde an die Wohnglück-Redaktion gestellt: "Darf ich die überhängenden Zweige des Nussbaums meines Nachbarn abschneiden? Er wurde mehrmals schriftlich aufgefordert, den Baum zu beschneiden, aber er macht es nicht. Der Baum steht seit vielen Jahren grenznah. Der Dreck ist jährlich eine große Belastung."

Die Wohnglück-Experten antworten:

Bei Problemen mit Bäumen oder Pflanzen, die nahe eurer Grundstücksgrenze wachsen, solltet ihr grundsätzlich zuerst das Gespräch mit euren Nachbarn suchen, bevor ihr zur Säge greift, um überhängende Äste abzusägen.

Das verlangt nämlich auch der Gesetzgeber. In §910 BGB, Absatz 1 heißt es:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt."

Erst wenn der Nachbar nicht auf die von euch gesetzte Frist reagiert, habt ihr das Recht, die Zweige abzuschneiden. Wenn ihr einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten beauftragt, dann könnt ihr euch die Kosten von eurem Nachbarn erstatten lassen. Dazu gibt es ein Urteil des Oberlandgericht Koblenz (AZ 3 U 631/ 13).

Baum darf nicht zu jedem Zeitpunkt geschnitten werden

Bei der Fristsetzung müsst ihr aber darauf achten, dass die üblichen vier bis sechs Wochen nicht immer greifen. Ihr könnt beispielsweise nicht von eurem Nachbarn verlangen, dass er Äste zu einem Zeitpunkt stutzt, an dem es dem Baum schaden könnte.

Es muss eine Beeinträchtigung durch überhängende Zweige vorliegen

Die oben genannte Regelung tritt allerdings erst in Kraft, wenn die überhängenden Zweige euer Grundstück tatsächlich beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, kann oft erst ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger prüfen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es nämlich auch: "Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen." (§ 910 BGB, Absatz 2).

Wenn sich der Überhang eines Baumes zum Beispiel relativ hoch über eurem Grundstück befindet, ist das normalerweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung.

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