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Verbot von Ölheizungen: Das soll ab 2024 gelten


Das für 1. Januar 2026 geplante Einbauverbot für reine Ölheizungen soll um zwei Jahre vorgezogen werden. Nach den Plänen der Bundesregierung muss zudem ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wir erklären, was das für Eigentümer von Ölheizung bedeutet.

  1. Wann wird die Ölheizung verboten?
  2. Gibt es eine Austauschpflicht für Ölheizungen?
  3. Kann ich 2023 noch eine Ölheizung einbauen?
  4. Welche neuen Heizungen darf ich ab 2024 einbauen?
  5. Welche Heizungen sind ab 2024 verboten?
  6. Was kann ich tun, wenn meine Ölheizung defekt ist?
  7. Welche Ausnahmen gibt es bei den Vorgaben zur EE-Einbau-Pflicht?
  8. Was ist ab 2024 beim Anschluss an ein Wärmenetz zu beachten?
  9. Welche Fördermittel gibt es für den Einbau einer 65-Prozent-EE-Heizung?
  10. Wie geht es weiter?

Das Bundeskabinett hat eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, die ab 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Sie sieht die erwähnte 65-Prozent-EE-Pflicht (EE steht für Erneuerbare Energien) für neue Heizungen vor und regelt, wann eine fossile Heizung ersetzt werden muss und welche neue Heizung dann in Frage kommt. 

Im Zuge dieser Gesetzesnovelle will die Bundesregierung auch das bereits im GEG enthaltene Einbauverbot für Ölheizungen von 2026 auf 2024 vorziehen. Im Laufe des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens kann es im Detail noch Änderungen geben. Hier erfahrt ihr alles über den aktuellen Stand der Planungen. 

Wann wird die Ölheizung verboten?

Es gibt (noch) kein sofortiges Verbot für Ölheizungen. Alle Ölheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Ab dann sind keine Ölheizungen mehr zugelassen.

Gibt es eine Austauschpflicht für Ölheizungen?

Eine grundsätzliche Austauschpflicht für ineffiziente alte Ölheizungen ist bereits im aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz verankert. Demnach müssen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betreiben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). 

Von dieser Austauschpflicht gibt es Ausnahmen: 

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. 
  • Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch. 

Welche Nachrüstpflichten sonst noch beim Kauf einer Immobilie auf die neuen Eigentümer zukommen, erfahrt ihr in unserem Ratgeber Sanierungspflicht: Wann kommt’s zur Zwangssanierung? 

Kann ich 2023 noch eine Ölheizung einbauen?

Der Einbau einer Ölheizung ist auch 2023 noch erlaubt. Empfehlenswert ist es jedoch nicht. 

Zum einen steht fest, dass ihr die neue Ölheizung 2044 außer Betrieb nehmen müsst. Viele Anlagen haben jedoch eine deutlich längere Lebensdauer. 

Zum anderen haben die letzten beiden Jahre gezeigt, wie unkalkulierbar die Entwicklung der Ölpreise ist. Und der CO2-Preis steigt ebenfalls absehbar weiter. Ihr müsst also auf jeden Fall mit hohen Betriebskosten rechnen.

Außerdem leistet ihr mit einem Wärmeerzeuger, der mit erneuerbaren Energien arbeitet, einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Wenn ihr Fördermittel erhalten wollt, müsst ihr deshalb heute schon eine Heizungsanlage einbauen, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Alle Informationen dazu findet ihr in unserem Text Staatliche Förderung für neue Heizung: So kommt ihr an den Zuschuss von BAFA und KfW.

Übrigens: In einigen Bundesländern gelten bereits heute schärfere Anforderungen als auf Bundesebene. In Baden-Württemberg und Hamburg beispielsweise muss der Anteil erneuerbarer Energien nach einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent betragen.   

Welche neuen Heizungen darf ich ab 2024 einbauen?

Ab 1. Januar 2024 gilt für den Einbau einer neuen Heizungsanlage sowohl im Neubau als auch in der Sanierung: Die Anlage muss mindestens 65 Prozent der bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 17 GEG-E). 

Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet der Gesetzentwurf im Detail auf: 

  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung (hier sind in Teilen zusätzliche Anforderungen an den Wärmeschutz zu erfüllen)
  • Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff). Dabei muss der Heizlastanteil der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent betragen.
  • Solarthermie in Kombination mit einem anderen Wärmeerzeuger, der erneuerbare Energien nutzt
  • Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Für die Heizungserneuerung in einem Bestandsgebäude gibt es zusätzlich noch weitere Alternativen: 

  • Gasheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas verwendet
  • H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist), wenn sie im Jahr 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder Wasserstoff und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben wird und es außerdem einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt
  • Zentralheizung mit Pellets / Biomasseheizung 

Welche Heizungen sind ab 2024 verboten?

Ab 2024 dürfen die allermeisten Heizungen, die Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, nicht mehr neu in Neubauten oder Bestandsgebäude eingebaut werden. Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind jedoch in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt. 

Eine Ölheizung in einem Keller.
Reine Ölheizungen dürfen ab 2024 nicht mehr eingebaut werden.

Was kann ich tun, wenn meine Ölheizung defekt ist?

Eine defekte Ölheizung  dürft ihr reparieren lassen. Das gilt nicht nur bis Ende 2023, sondern bis Ende 2044. 

Geht die Ölheizung jedoch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kaputt und ist sie nicht mehr funktionstüchtig, müsst ihr früher handeln. Im sogenannten Havariefall ist die Ölheizung dann baldmöglichst durch eine neue Heizung zu ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. 

Das Gesetz sieht jedoch auch eine großzügige Übergangsregelung vor für den Fall, dass keine für euer Haus in Frage kommende neue Heizung verfügbar ist, ihr nicht sofort einen Installateur findet oder Veränderungen am Gebäude notwendig sind: Ihr dürft die alte Ölheizung einmalig und bis zu drei Jahre durch eine neue Anlage ersetzen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

Welche Ausnahmen gibt es bei den Vorgaben zur EE-Einbau-Pflicht?

Die Bundesregierung hat angekündigt, die bestehende Härtefallklausel um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte zu ergänzen. 

Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Sonderregelung für den Austausch im Havariefall: Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, müssen eine irreparabel defekte Ölheizung nicht durch eine 65-Prozent-EE-Heizung  ersetzen. 

Was ist ab 2024 beim Anschluss an ein Wärmenetz zu beachten?

Vor allem in Ballungsräumen kann der Anschluss an ein Wärmenetz eine gute Option sein, um die 65-Prozent-EE-Pflicht zu erfüllen. Denn: Bis 2030 sollen Wärmenetze einen Anteil von mindestens 50 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme aufweisen, bis 2045 müssen sie treibhausneutral sein, so die Ziele der Bundesregierung. Derzeit ist die Umstellung der Wärmenetze unterschiedlich weit gediehen. 

Im Gesetzentwurf wird unterschieden zwischen bestehenden Wärmenetzen (Baubeginn vor dem 1. Januar 2024) und neuen Wärmenetzen (Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023). Eigentümer können ihre 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen durch 

  • Anschluss an ein neues Wärmenetz, in dem erneuerbare Energien, Abwärme oder einer Kombination hieraus an der erzeugten Wärme einen Anteil von mindestens 65 Prozent haben
  • Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz mit einem Anteil von weniger als 65 Prozent, bei dem der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan erstellen muss

Welche Fördermittel gibt es für den Einbau einer 65-Prozent-EE-Heizung?

Der Bund unterstützt die Heizungserneuerung aktuell im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Höhe der Förderung richtet sich derzeit nach der Klimafreundlichkeit des Wärmeerzeugers. So könnt ihr beispielsweise für den Einbau einer Erdwärmepumpe einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent erhalten.

Für Vermieter wird diese Systematik mit gestaffelten Fördersätzen und dem zusätzlich möglichen Austauschbonus weiter gelten, zumindest vorerst. Für selbstnutzende Eigentümer und voraussichtlich auch private Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten wird die Heizungsförderung nun – mal wieder – verändert. Damit will die Bundesregierung den Umstieg vom fossilen Heizen zum Erneuerbaren Heizen ankurbeln und sozial abfedern. 

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium haben dazu Mitte April 2023 ein sehr differenziertes Förderkonzept vorgestellt. Das gilt sieht neben einer Grundförderung diverse Zuschläge (Klimaboni) sowie die Option der Kreditförderung vor.

Grundförderung

Für alle selbstnutzenden Eigentümer und voraussichtlich auch Kleinvermieter ist eine Grundförderung geplant. Der Zuschuss soll für alle im GEG enthaltenen Optionen 30 Prozent betragen.  

Zuschläge („Klimaboni“)  

  • Klimabonus I  20 Prozentpunkte zusätzlich erhalten Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Auch Eigentümer von Heizungsanlagen, die nicht zum Tausch verpflichtet sind (Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind,  Selbstnutzung seit 2002, Alter über 80 Jahre) können diesen Zuschlag bekommen.
  • Klimabonus II 10 Prozentpunkte zusätzlich gibt es für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, wenn der Austausch mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht stattfindet. Erfolgt der Austausch erst nach der bestehenden Austauschpflicht, gibt es den Bonus nur, wenn der Erneuerbaren-Anteil der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.
  • Klimabonus III 10 Prozentpunkte zusätzlich gibt es bei einer irreparablen Ölheizung (Havariefall), wenn die gesetzlich geforderte 65-Prozent-EE-Heizung innerhalb von einem Jahr anstatt der Frist von drei Jahren eingebaut wird.

Die drei Klimaboni können nicht kumuliert werden. Der Förderhöchstsatz beträgt nach diesem Konzept 50 Prozent (Grundförderung plus Klimabonus I). 

Kreditvariante

Als Alternative zur Zuschussförderung wird eine Kreditvariante eingeführt. Es werden zinsvergünstigte Darlehen bis zu 60.000 Euro angeboten. Die Klimaboni werden dabei als Tilgungszuschuss integriert. Ziel ist, die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken. 

Steuer

Darüber hinaus können selbst nutzende Eigentümer weiterhin die Möglichkeit haben, den Heizungstausch in der Einkommensteuer geltend zu machen. Wie das funktioniert, erfahrt ihr in unserem Ratgeber Sanierung steuerlich absetzen: 5 Steuertipps für die energetische Sanierung

Wie geht es weiter?

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurde an Bundestag und Bundesrat übermittelt. Er soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

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