Eine neue Gasheizung in einem Kellerraum.

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Verbot von Gasheizungen: Das plant die Bundesregierung

Ein sofortiges Verbot von Gasheizungen wird es nicht geben. Aber: Ab 1. Januar 2024 soll nach den Plänen der Bundesregierung möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wir erklären, was das für Eigentümer von Gasheizungen bedeutet. 

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Er Entwurf sieht die erwähnte 65-EE-Pflicht für neue Heizungen ab 1. Januar 2024 vor und regelt, wann eine fossile Heizung ersetzt werden muss und welche neue Heizung dann in Frage kommt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann es im Detail noch Änderungen geben. Hier erfahrt ihr alles über den aktuellen Stand der Planungen. 

Achtung: Am 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) in Kraft. Wenn ihr eine Gasheizung besitzt oder diese einbauen lassen wollt, solltet ihr euch genauer mit dem GEG auseinandersetzen. Alle Details dazu, welche Technologien künftig zulässig sind, welche Fristen und Ausnahmen gelten, findet ihr in unserem Ratgeber Gebäudeenergiegesetz: Was sich für Bauherren ab 1. Januar 2024 ändert."

Wann wird die Gasheizung verboten?

Es gibt (noch) kein sofortiges Verbot für Gasheizungen. Alle Gasheizungen, die in Betrieb sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Ab dann sind Gasheizungen aber nur noch zugelassen, wenn sie mit grünen Gasen (zum Beispiel aufbereitetes Biogas aus Reststoffen wie zum Beispiel landwirtschaftlichen Abfällen, Biomüll, Grünschnitt etc.) betrieben werden. 

Gibt es eine Austauschpflicht für Gasheizungen?

Eine grundsätzliche Austauschpflicht für ineffiziente alte Gasheizungen ist bereits im aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz verankert. Demnach müssen Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betreiben werden, in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). 

Von dieser Austauschpflicht gibt es zwei Ausnahmen: 

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. 
  • Eigentümer, die ihr Haus seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind nicht zum Tausch verpflichtet. Wenn sie die Immobilie vererben, verkaufen oder verschenken, hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit für den Heizungstausch. 

Welche Nachrüstpflichten sonst noch beim Kauf einer Immobilie auf die neuen Eigentümer zukommen, erfahrt ihr in unserem Ratgeber Sanierungspflicht: Wann kommt's zur Zwangssanierung?

Kann ich 2023 noch eine Gasheizung einbauen?

Der Einbau einer Gasheizung ist 2023 noch erlaubt. Empfehlenswert ist es jedoch nicht. 

Zum einen steht fest, dass ihr die neue Gasheizung 2044 außer Betrieb nehmen müsst. Viele Anlagen haben jedoch eine deutlich längere Lebensdauer. 

Zum anderen haben die letzten beiden Jahre gezeigt, wie unkalkulierbar die Entwicklung der Gaspreise ist. Und der CO2-Preis für Gas steigt ebenfalls absehbar weiter. Ihr müsst also auf jeden Fall mit hohen Betriebskosten rechnen.

Außerdem leistet ihr mit einem Wärmeerzeuger, der mit erneuerbaren Energien arbeitet, einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Wenn ihr Fördermittel erhalten wollt, müsst ihr deshalb heute schon eine Heizungsanlage einbauen, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Alle Informationen dazu findet ihr in unserem Text Staatliche Förderung für neue Heizung: so kommt ihr an den Zuschuss von BAFA und KfW

Achtung: In einigen Bundesländern gelten bereits heute schärfere Anforderungen als auf Bundesebene. In Baden-Württemberg und Hamburg beispielsweise muss der Anteil erneuerbarer Energien nach einem Heizungstausch jetzt schon mindestens 15 Prozent betragen. 

Gasbrennwertgerät der Firma Vaillant.
Für den Einbau einer Gasheizung gelten ab 2024 neue Regelungen.

Welche neuen Heizungen darf ich ab 2024 einbauen?

Ab 1. Januar 2024 gilt für den Einbau einer neuen Heizungsanlage sowohl im Neubau als auch in der Sanierung: Die Anlage muss mindestens 65 Prozent der bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 17 GEG-E). 

Welche Heizungen diese Anforderungen erfüllen, listet der Gesetzentwurf im Detail auf: 

  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung (teilweise sind hier zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu erfüllen)
  • Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Brennwert-Spitzenlastkessel (Gas oder Flüssigbrennstoff). Hier muss der Heizlastanteil der Wärmepumpe mindestens 30 Prozent betragen.
  • Solarthermie in Kombination mit einem anderen EE-Wärmeerzeuger
  • Wasserstoffheizung mit grünem oder blauem Wasserstoff
  • Anschluss an ein Wärmenetz

Für die Heizungserneuerung in einem Bestandsgebäude gibt es zusätzlich noch weitere Alternativen: 

  • Der Einsatz einer Gasheizung, die mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas verwendet.
  • Der Einsatz einer H2-ready-Gasheizung (Gasheizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist), wenn sie im Jahr 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder Wasserstoff und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben wird und es außerdem einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt. 
  • Zentralheizung mit Pellets / Biomasseheizung.

Welche Heizungen sind ab 2024 verboten?

Ab 2024 dürfen die allermeisten Heizungen, die Wärme ausschließlich aus Heizöl oder Gas erzeugen, nicht mehr neu in Neubauten oder Bestandsgebäude eingebaut werden. Gas- oder Öl-Brennwertkessel sind jedoch in Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe weiterhin erlaubt. Und in der Sanierung dürfen Eigentümer außerdem eine neue Gasheizung installieren, wenn sie auf den Betrieb mit Wasserstoff umrüstbar ist. 

Was kann ich tun, wenn meine Gasheizung defekt ist?

Eure defekte Gasheizung dürft ihr reparieren lassen. Das gilt nicht nur bis Ende 2023, sondern bis Ende 2044. 

Geht die Gasheizung jedoch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes komplett kaputt und ist sie nicht mehr funktionstüchtig, müsst ihr früher handeln. Im sogenannten Havariefall ist die Gasheizung dann baldmöglichst durch eine neue Heizung zu ersetzen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird. 

Das Gesetz sieht jedoch auch eine großzügige Übergangsregelung vor für den Fall, dass keine für euer Haus in Frage kommende neue Heizung verfügbar ist, ihr nicht sofort einen Installateur findet oder Veränderungen am Gebäude notwendig sind: Ihr dürft die alte Gasheizung einmalig und bis zu drei Jahre durch eine neue Anlage ersetzen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

Gibt es Ausnahmeregelungen bei den Einbauvorgaben für Heizungen?

Die Bundesregierung hat angekündigt, die bestehende Härtefallklausel um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte zu ergänzen. 

Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Sonderregelung für den Austausch im Havariefall: Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind, müssen eine irreparabel defekte Gasheizung nicht durch eine 65-Prozent-EE-Heizung  ersetzen. 

Was ist ab 2024 beim Anschluss an ein Wärmenetz zu beachten?

Vor allem in Ballungsräumen kann der Anschluss an ein Wärmenetz eine gute Option sein, um die 65-Prozent-EE-Pflicht zu erfüllen. Denn: Bis 2030 sollen Wärmenetze einen Anteil von mindestens 50 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder Abwärme aufweisen, bis 2045 müssen sie treibhausneutral sein, so die Ziele der Bundesregierung. Derzeit ist die Umstellung der Wärmenetze unterschiedlich weit gediehen. 

Im Gesetzentwurf wird unterschieden zwischen bestehenden Wärmenetzen (Baubeginn vor dem 1. Januar 2024) und neuen Wärmenetzen (Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023). Eigentümer können ihre 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen durch 

  • Anschluss an ein neues Wärmenetz, in dem erneuerbare Energien, Abwärme oder einer Kombination hieraus an der erzeugten Wärme einen Anteil von mindestens 65 Prozent haben
  • Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz mit einem Anteil von weniger als 65 Prozent, bei dem der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan erstellen muss

Welche Fördermittel gibt es für den Einbau einer 65-Prozent-EE-Heizung?

Der Bund unterstützt die Heizungserneuerung aktuell im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Höhe der Förderung richtet sich bislang nach der Klimafreundlichkeit des Wärmeerzeugers. So könnt ihr beispielsweise für den Einbau einer Erdwärmepumpe einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent erhalten. 

Für Vermieter wird diese Systematik mit gestaffelten Fördersätzen und dem zusätzlich möglichen Austauschbonus weiter gelten, zumindest vorerst. Für selbstnutzende Eigentümer und voraussichtlich auch private Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten wird die Heizungsförderung nun – mal wieder – verändert. Damit will die Bundesregierung den Umstieg vom fossilen Heizen zum Erneuerbaren Heizen ankurbeln und sozial abfedern. 

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesbauministerium haben dazu Mitte April 2023 ein sehr differenziertes Förderkonzept vorgestellt. Das gilt sieht neben einer Grundförderung diverse Zuschläge (Klimaboni) sowie die Option der Kreditförderung vor.

Grundförderung

Für alle selbst nutzenden Eigentümer und voraussichtlich auch Kleinvermieter ist eine Grundförderung geplant. Der Zuschuss soll für alle im GEG enthaltenen Heizungsoptionen 30 Prozent betragen.  

Zuschläge („Klimaboni“)

Die Grundförderung kann sich durch unterschiedliche Zuschläge erhöhen. Sie ersetzen den bislang möglichen Austauschbonus, gelten jedoch für mehr Anwendungsfälle. 

  • Klimabonus I 20 Prozentpunkte zusätzlich erhalten Eigentümer, die einkommensabhängig Sozialleistungen beziehen, unabhängig von Typ und Alter der Heizungsanlage. Auch Eigentümer, die nicht zum Tausch ihrer Heizungsanlage verpflichtet sind (Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind,  Selbstnutzung seit 2002, Alter über 80 Jahre) sollen diesen Zuschlag bekommen.
  • Klimabonus II 10 Prozentpunkte zusätzlich gibt es für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkessel, wenn der Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht stattfindet. Erfolgt der Austausch erst nach der bestehenden Austauschpflicht, dann gibt es den Bonus nur, wenn der Erneuerbaren-Anteil der neuen Heizung bei mindestens 70 Prozent liegt.
  • Klimabonus III 10 Prozentpunkte beträgt der Zuschlag im Havariefall, wenn die gesetzlich geforderte 65-Prozent-EE-Heizung innerhalb von einem Jahr anstatt der Frist von drei Jahren eingebaut wird.

Die drei Klimboni können nicht kumuliert werden. Der Förderhöchstsatz beträgt damit maximal 50 Prozent (Grundförderung plus Klimabonus I).

Kreditvariante

Als Alternative zur Zuschussförderung wird eine Kreditvariante eingeführt. Es werden zinsvergünstigte Darlehen bis zu 60.000 Euro angeboten. Die Klimaboni werden dabei als Tilgungszuschuss integriert. Ziel ist, die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken. Die Zuschüsse werden dabei als Tilgungszuschuss integriert. 

Steuer

Darüber hinaus können selbst nutzende Eigentümer weiterhin die Möglichkeit haben, den Heizungstausch in der Einkommensteuer geltend zu machen. Wie das funktioniert, erfahrt ihr in unserem Ratgeber Sanierung steuerlich absetzen: 5 Steuertipps für die energetische Sanierung

Wie geht es weiter?

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wurde an Bundestag und Bundesrat übermittelt. Er soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. 

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