Paar vor dem Fernseher

Wohnen | Ratgeber

Kabelgebühren fallen aus Nebenkostenabrechnung: Was ihr jetzt wissen müsst

Wenn Vermieter die Kabel-TV-Kosten nicht mehr über die Nebenkosten umlegen können, werden sie in der Regel die bestehenden Sammelverträge kündigen. Was sich zunächst nach einer Zukunft ohne TV anhört, ist eher eine gute Nachricht. 

Wir erklären die Hintergründe des Wegfalls des sogenannten Nebenkostenprivilegs und verraten, was ihr tun müsst, um als Mieter auch nach dem Stichtag nicht auf eure Fernsehprogramme verzichten zu müssen.

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Was sind umlagefähige Nebenkosten?

Vermieter können Betriebskosten, die regelmäßig anfallen, wie Wasser-, Strom-, Heizkosten und die Müllabfuhr auf die einzelnen Wohnungen und deren Mieter umlegen. Welche Nebenkosten umlagefähig sind, ist gesetzlich durch die Betriebskostenverordnung geregelt. 

Auch Kabelgebühren für den TV-Anschluss konnten bisher umgelegt werden. Dabei war der Sammelanschluss im Vergleich günstiger als ein Einzelvertrag. Die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses auf die Mieter wird auch als Nebenkostenprivileg bezeichnet. 

Welche Nebenkosten dürfen Vermieter abrechnen? Hier erfahrt ihr mehr dazu.

Warum gehören Kabelgebühren bald nicht mehr zu den umlagefähigen Nebenkosten?

Vor 40 Jahren war Kabelfernsehen ein echtes Plus bei der Suche nach einer Wohnung. Heute ist die TV-Übertragung digitalisiert und es gibt neben dem Kabel-TV andere Verbreitungswege. Fernsehen kann z.B. auch über das Internet, Antenne oder eine Satellitenschüssel empfangen werden. 

Da Mieter aber das Kabelfernsehen bereits über die Miete zahlen, kam es in den vergangenen Jahren häufig zu zwei möglichen Szenarien:

  1. Der Mieter zahlte doppelt, da er zusätzlich zum Kabel-TV ein Kombivertrag abschloss, in den neben dem Fernsehen auch Internet und Festnetztelefonie integriert war. Das Kabel-TV blieb in der Folge häufig ungenutzt.
  2. Der Mieter nutzte ausschließlich das Kabel-TV, hätte aber eigentlich lieber einen anderen TV-Anbieter gehabt.

Das Nebenkostenprivileg war also nicht mehr zeitgemäß und schränkte nicht nur die Wahlfreiheit der Mieter ein, sondern verzerrte auch den freien Wettbewerb der Anbieter zugunsten der Kabel-TV-Anbieter. Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs zum 1. Juli 2024 bekommen Mieter echte Wahlfreiheit und werden nicht mehr doppelt belastet. Außerdem entsteht mehr Wettbewerb unter den verschiedenen Übertragungswegen und ihren Anbietern.

Zum Weiterlesen: Mit welchen Nebenkosten müssen Mieter rechnen? Wir haben den Überblick.

Wann tritt diese Regeländerung in Kraft?

Das Nebenkostenprivileg wurde bereits mit der Verabschiedung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) am 1. Dezember 2021 abgeschafft. Da die Übergangsfrist jedoch bis zum 30. Juni gilt, gewinnt das Thema jetzt immer mehr an Bedeutung. 

Wer ist von dieser Änderung betroffen?

Die Änderung betrifft vor allem Vermieter und Mieter. Die Vermieter werden in den meisten Fällen die bestehenden Sammelverträge kündigen. Tun sie das nicht oder verpassen sie entsprechende Kündigungsfristen, bleiben sie ab Juli 2024 allein auf den Kosten für den Kabel-TV-Anschluss sitzen, da sie ihn dann nicht mehr auf die Mieter umlegen können.

Falls Mieter nicht bereits einen zweiten TV-Provider haben, brauchen sie nun einen neuen Vertrag. Dabei haben sie in Sachen Übertragungsweg und Anbieter die freie Wahl.

Wegfall Nebenkostenprivileg: Wie können Mieter und Wohnungseigentümer nun vorgehen?

Was müssen Vermieter und Mieter bis zum 30.6.2024 regeln?

Was Mieter jetzt wissen sollten:

  • Ihr solltet euch für einen Übertragungsweg und einen Anbieter entscheiden. Dabei könnt ihr auch bei eurem alten Kabel-TV-Anbieter bleiben. In diesem Fall schließt ihr einen neuen Einzelvertrag ab, der anfangs mit etwa 10 Euro pro Monat etwas teurer sein wird als die Umlage, die ihr über den Mietvertrag bezahlt habt. Je nach lokaler Verfügbarkeit könnt ihr euer TV-Programm aber z.B. auch über DSL, Glasfaser oder LTE/5G. empfangen.
  • Der bestehende Kabel-TV-Anschluss wird auch für Internet und Festnetztelefonie genutzt? Kein Problem. In diesem Fall wird der Kabelanbieter eine Filterdose an der Kabeldose anbringen, die den TV-Empfang deaktiviert. Internet und Festnetz können dann weiterhin empfangen werden.
  • Kabel-TV wurde für eure Wohnung erst nach dem 30. November 2021 technisch ermöglicht? Dann müsst ihr eine Umlage in der Betriebskostenabrechnung bereits jetzt nicht mehr zahlen, da der Wohnungseigentümer bei der Installation bereits von der neuen Gesetzeslage wusste.

Was Vermieter jetzt wissen sollten:

  • Bestehende Sammelverträge solltet ihr zum 30.06.2024 kündigen. Das TKMoG sieht dazu ein Sonderkündigungsrecht vor. Ausnahme: Ihr einigt euch mit euren Mietern individuell darauf, den Sammelvertrag zu behalten und – in gegenseitigem Einvernehmen – weiterhin umzulegen.
  • Sofern die Kündigungsfristen eingehalten werden, entstehen für den Wohnungseigentümer keine Kosten durch die Neuregelung.
  • Die Mietverträge müssen an die Gesetzesänderung und eventuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter angepasst werden.
  • Werden in der Übergangsfrist noch neue Mietverträge abgeschlossen, ist die Übergangsregelung auch für diese wirksam.
  • Sie haben das Kabel-TV erst nach dem 30. November 2021 installieren lassen? Dann gilt die Übergangsfrist nicht. Die Umlage auf die Mieter ist in diesem Fall bereits jetzt nicht mehr gestattet. Weder in alten noch in neuen Mietverträgen. 

Wichtig:  Besitzer von Eigentumswohnungen sind bei der Kündigung auf den Beschluss der Eigentümergemeinschaft angewiesen. Entscheidet sich die Mehrheit gegen eine Kündigung, müssen die Kabel-TV-Kosten von den Eigentümern weiter getragen werden. Eine Umlage auf die Mieter ist nach dem 30. Juni 2024 nicht mehr erlaubt.

Was wird aus dem alten Kabelanschluss?

Wenn ein vorhandener Kabelanschluss nicht weiter genutzt wird, wird er vom Kabelanbieter gesperrt. Um eine weitere Nutzung zu verhindern, wird der Zugang zentral im Keller oder durch eine Sperrdose direkt in der jeweiligen Wohnung unterbrochen.  

Wer über die Kabelbuchse weiter Internet und Festnetz nutzen möchte, kann sich vom Kabel-Anbieter eine Filterdose installieren lassen. 

Welche Alternativen zum Kabel-TV gibt es?

Ab Mitte 2024 könnt ihr euren TV-Empfang frei wählen. Welche Alternativen gibt es zum Kabel-TV?

  1. IPTV – also der TV-Empfang über das Internet. Das geschieht oft in Verbindung mit der Nutzung von Streamingdiensten, die ebenfalls über das Internet empfangen werden (z.B. Waipu-TV oder Magenta TV)
  2. Satellit (z.B. HD+)
  3. Antenne (freenet TV)
  4. Mobil über LTE oder 5G (z.B. O2 oder Vodafone)

Was bedeutet das für die Nebenkosten?

Ab Juli 2024 dürfen die Kosten für Kabelfernsehen nicht mehr in eurer Nebenkostenabrechnung auftauchen. Denkt daran, eure Abrechnung am Jahresende 2024, bzw. Anfang 2025 diesbezüglich zu checken.

Warmmiete, Kaltmiete? Wir erklären den Unterschied.

Bereitstellung von Glasfaser als umlagefähige Alternative

Viel wichtiger als der Empfang von Kabelfernsehen ist heute eine schnelle Internetverbindung. Schafft der Vermieter die Infrastruktur für einen Glasfaseranschluss, kann er von seinen Mietern ein Bereitstellungsentgelt verlangen. 

Höchstens 60 Euro pro Jahr und Wohnung sind zulässig. Da es sich bei einem erstmaligen Anschluss ans Glasfasernetz um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, kann der Vermieter die Kosten auch auf die Jahreskaltmiete aufgeschlagen. Die Höhe ist dabei auf acht Prozent der Investition begrenzt.

Fazit: Unterm Strich hat niemand einen Nachteil

Eine Umlage der Gebühren für einen Kabel-TV-Anschluss auf die Mieter ist nach dem 30. Juni 2024 nicht mehr erlaubt. Da die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes aber bereits seit Dezember 2021 in Kraft ist, hatten Vermieter genug Zeit, ihre Verträge mit den Anbietern und Mietern anzupassen. Finanzielle Nachteile haben Vermieter also in der Regel nicht. 

Mieter müssen sich nun selbst nach einer für sie passenden Empfangs-Alternative umsehen, die sie eventuelle einige Euro im Monat mehr kosten wird. Dafür erhalten sie im Rahmen der technischen Möglichkeiten aber eine Wahlfreiheit und werden künftig nicht mehr für eine Leistung bezahlen, die sie häufig gar nicht nutzen.

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