Wohnen | Listicle

Energiepauschale: Wie komme ich an den 300-Euro-Energiebonus?

Die Energiekosten steigen und steigen – und damit die Belastungen für die Verbraucher in Deutschland. Auf einen Vierpersonenhaushalt könnte im schlimmsten Fall eine jährliche Mehrbelastung für Strom und Gas von 3.700 Euro zukommen. Und auch wenn sich die Ukraine-Krise und der Inflationsanstieg nicht verschärfen sollten, müssen die meisten Haushalte wohl mit Zusatzkosten von 1.000 Euro und mehr rechnen.

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Entlastungspakets 2022 auch eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro angekündigt. Sie soll die meisten Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten.

Interessant: Es geht bei der Energiepauschale eigentlich nicht um die gestiegenen Heiz- und Stromkosten, sondern um die gestiegenen Fahrtkosten zur Arbeit. "Mobilitätskostenpauschale" wäre eigentlich der bessere Begriff.

Jetzt Maßnahmen checken!

Erhalte jetzt einen Überblick über energetische Maßnahmen für dein Objekt, deren Kosten & Fördermöglichkeiten.

Was ist die Energiepauschale 2022?

Offiziell heißt der Zuschuss Energiepreispauschale (EPP). Es haben sich aber auch andere, gleichbedeutende Begriffe etabliert: Energiepauschale, Energie-Zuschuss, Energiekostenzuschuss, Energiebonus oder Energiegeld. Um nur die wichtigsten zu nennen.

Nicht zu verwechseln ist die Energiepauschale mit dem Heizkostenzuschuss.

Wer bekommt die Energiepauschale 2022?

Vom 300-Euro-Energiebonus profitiert leider nicht jeder. Die Zahlung erhalten

  • einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind,
  • also auch Auszubildende,
  • pauschalbesteuerte Minijobber,
  • Gewerbetreibende,
  • Selbständige,
  • Land- und Forstwirte.

Eine genauere Aufzählung findet ihr ganz unten in den ausklappbaren FAQs.

Bekommen Rentner und Studierende keinen Energiebonus?

Da Rentner und Studierende meistens nicht erwerbstätig beziehungsweise steuerpflichtig sind, ist für sie 2022 kein Energiebonus vorgesehen.

Der Hauptgrund laut Bundesfinanzministerium: Es sollen vor allem jene Bevölkerungsgruppen entlastet werden, "denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind".

Dass viele Rentner und Studenten sauer sind, kann man sich vorstellen. Schließlich haben Arbeitnehmer bereits besonders vom Benzinpreis-Zuschuss und dem 9-Euro-Ticket profitiert, argumentieren sie.

Es gibt allerdings Möglichkeiten, dass auch Rentner und Studierende an die EPP kommen. Wie, das lest ihr in den FAQs unten.

Wo und wie gibt es die Energiepauschale?

Die Energiepauschale gibt es als Zuschuss zum Gehalt. Es sind also die Arbeitgeber, die das Geld über die Lohnabrechnung auszahlen. Das betrifft alle Beschäftigten, die am 1. September 2022 beim jeweiligen Unternehmen angestellt waren.

Gewerbetreibende und Selbständige können sich die Energiepauschale über die Einkommensteuervorauszahlung sichern. Minijobber erhalten das Energiegeld von ihrem Arbeitgeber, der als "erstes Dienstverhältnis" definiert wurde.

Wie hoch ist die Energiepreispauschale?

Die 300 Euro Energiebonus gibt es brutto. Das bedeutet, die Zahlung wird besteuert. Und damit hängt der tatsächliche Entlastungseffekt vom individuellen Steuersatz ab.

Wer einen hohen Steuersatz hat, bekommt am Ende also entsprechend weniger raus – wer unter dem Grundfreibetrag (soll für 2022 auf 10.347 Euro angehoben werden) bleibt, profitiert von der vollen Summe.

Das könnte euch auch interessieren: Trotz Mietpreisbremse: Mieten sind teilweise stärker gestiegen als die Inflation

Wie viel bleibt vom Energiebonus netto übrig?

Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass von der Energiepreispauschale durchschnittlich 193 Euro netto übrig bleiben. Der minimale Steuerabzug ist 0 Euro (Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von circa 10.000 Euro), der maximale Steuerabzug kann 142,42 Euro betragen.

Weil das Netto-Energiegeld sehr individuell sein kann, haben wir hier ein paar Beispielrechnungen für euch (ohne Gewähr):

  • Arbeitnehmer, Single, Steuerklasse 1, kinderlos, Jahreseinkommen 72.000 Euro: ca. 182 Euro Energiebonus netto.
  • Arbeitnehmer, verheiratet, Steuerklasse 4, ein Kind, Jahreseinkommen 72.000 Euro:
    ca. 184 Euro Energiebonus netto.
  • Arbeitnehmer, verheiratet, Steuerklasse 4, ein Kind, Jahreseinkommen 45.000 Euro:
    ca. 216 Euro Energiebonus netto.
  • Arbeitnehmer, verheiratet, Steuerklasse 4, ein Kind, Jahreseinkommen 15.000 Euro:
    ca. 249 Euro Energiebonus netto.

Tipp: Nutzt einen Brutto-Netto-Rechner, um euren individuellen Netto-Energiebonus auszurechnen. Oder wartet einfach eure September-Gehaltsabrechnung ab.

Wann wird der Energie-Zuschuss 2022 ausgezahlt?

Das Geld gibt's im September 2022. Wann genau die Energiepauschale auf dem Konto ist, hängt davon ab, wann euch euer Arbeitgeber das Gehalt auszahlt.

Für alle anderen gilt: Rechnet ihr monatlich mit dem Finanzamt ab, könnt ihr den Energiebonus bereits mit eurer September-Abrechnung in Anspruch nehmen. Ihr kürzt dazu die Einkommensteuervorauszahlung. Spätestens mit der Jahressteuererklärung 2022 könnt ihr ansonsten euren Anspruch geltend machen.

Unser Wohnglück-Tipp: Energiepauschale hin oder her – Einsparungen sind in (fast) jedem Haushalt möglich:

FAQs Energiepauschale

Wer als Minijobber mehrere Stellen hat, dem wird die Energiepreispauschale nur im Rahmen des "ersten Dienstverhältnisses" ausbezahlt. In einer schriftlichen Erklärung geben Minijobber an, welche Stelle das ist. Diese Erklärung ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die EPP-Einmalzahlung vornehmen darf.

Um doch vom staatlichen Energiekostenzuschuss zu profitieren, können Rentner und Studierende sich (vorübergehend) einen Minijob suchen.

Auch besteht die Möglichkeit, ein Gewerbe anzumelden. Das sollte aber ernstgemeinte Gewinnerzielungsabsichten beinhalten.

Steuerexperten warnen nämlich davor, sich den Energiebonus durch Tricksereien zu erschleichen. Sie gehen davon aus, dass das Finanzamt die Rechtmäßigkeit genau prüfen wird.

Steuertipps.de schreibt: "Insbesondere Verträge zwischen nahen Angehörigen werden vom Finanzamt ganz genau unter die Lupe genommen und geprüft. Eine einzige Stunde die eigenen Enkel babysitten wird sicher nicht als Beschäftigungsverhältnis anerkannt! Also: Finger weg."

Auch Solo-Selbständige und Freiberufler sind EPP-berechtigt. Um das Energiegeld zu erhalten, kürzen sie die Einkommensteuervorauszahlung für September (bei monatlicher Abrechnung) oder fürs dritte Quartal.

"Wenn Sie für das dritte Quartal 2022 einen Bescheid haben, in dem Einkommensteuervorauszahlungen von weniger als 300 Euro berücksichtigt sind, dann wird der Änderungsbescheid diese Vorauszahlungen auf 0 Euro mindern. Den Rest Ihrer Energiepreispauschale erhalten Sie bei der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022", teilt das Finanzministerium mit.

Nein, der Energiekostenzuschuss ist zwar steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Gute Nachricht: Ja, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, bekommen PV-Anlagen-Besitzer die Energiepauschale. Ausnahme: Ihr nehmt die Vereinfachungsregel für Betreiber kleiner PV-Anlagen in Anspruch. Dann gibt’s leider keinen Energiebonus.

Das Bundesfinanzministerium definiert die anspruchsberechtigten Personengruppen genau:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (zum Beispiel nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (zum Beispiel ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.)

Quellen: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesfinanzministeriums (Stand: 20.07.2022)

Das wird dich auch interessieren