Das Treppenhaus wird gerne als Abstellplatz für Schuhe, Fahrräder oder Kinderwagen genutzt, häufig zum Ärger der Nachbarn. Dabei sollte der Hausflur aus Brandschutzgründen möglichst frei gehalten werden. Was darf dort also stehen und was nicht?
Vermieter sind dazu verpflichtet, aus Brandschutzgründen Flucht- und Rettungswege im Haus frei zu halten. Dazu zählt auch das Treppenhaus. Doch häufig sieht man Fahrräder, Rollatoren und Kinderwagen dort stehen. Auch Schuhe oder Altpapier sind keine Seltenheit und oft ist das Anlass für einen Nachbarschaftsstreit. Wir klären deshalb ein für alle Mal, was darf im Treppenhaus stehen und was nicht?
Brandschutz im Treppenhaus
Das Treppenhaus muss im Notfall als Flucht- und Rettungsweg nutzbar sein. Ist der Hausflur oder das Treppenhaus vollgestellt, kann das einen Feuerwehr- oder Noteinsatz erschweren. Verantwortlich für den Brandschutz ist in erster Linie der Vermieter, er muss dafür Sorge tragen, dass der Flucht- und Rettungsweg freigeräumt bleibt.
Außerdem: Dass das Treppenhaus als Flucht- und Rettungsweg freigehalten werden muss, ist für gewöhnlich auch in der Hausordnung geregelt. Versperren Gegenstände, die dort nichts zu suchen haben, dauerhaft den Flucht- oder Rettungsweg, wird hier womöglich gegen die gültige Hausordnung verstoßen.
In jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Mindestbreiten für Rettungs- oder Fluchtwege, sie sind in den Bauordnungen der Länder geregelt. Meistens gilt für Wohnhäuser jedoch eine lichte Breite von:
80 Zentimetern im Treppenhaus
1 Meter im Hausflur
Viele Gegenstände, die im Flur stehen, können dazu die Brandlast erhöhen und stellen somit eine zusätzliche Gefahr da.
Kinderwagen im Hausflur
Laut eines Urteils des Landesgerichts Berlin sind Mieter dazu berechtigt, Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn Vermieter oder Hausverwaltung keine anderen Abstellmöglichkeiten zur Verfügung stellen und dem Mieter der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar ist (Az 63 S 487/08).
Viele Mieter ketten aber ihren Kinderwagen am Treppengeländer oder im Hausflur an, um ihn vor Diebstahl zu sichern. In diesem speziellen Fall war das Anketten jedoch unzulässig, da sich so die beiden Flügel der Hauseingangstür nicht mehr öffnen ließen.
Aus Brandschutzgründen sollte der Kinderwagen, wenn möglich, zusammengefaltet werden.
Fahrräder im Treppenhaus
Häufig enthalten Hausordnungen ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, in Gängen im Hausflur oder Treppenhaus. Hält sich ein Mieter nicht daran, kann der Vermieter ihn abmahnen und sogar kündigen, wenn er der Abmahnung nicht Folge leistet. Stellt der Vermieter aber keine andere Abstellmöglichkeit wie zum Beispiel einen Fahrradkeller zur Verfügung, dann ist die Klausel unwirksam (Landgericht Hannover, Az 20 S 39/05).
Darf man das Fahrrad mit in die Wohnung nehmen?
Die Antwort lautet: Ja, sofern im Mietvertrag kein ausdrückliches Verbot enthalten ist. Das Verbot ist auch nur dann gültig, wenn es keine anderen zumutbaren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gibt. Handelt es sich um ein besonders teures Fahrrad, das aus Diebstahlgründen nicht im Fahrradkeller stehen soll, dann sind Mieter entgegen der Hausordnung dazu berechtigt, es mit in die Wohnung zu nehmen (Amtsgericht Münster, Az 7 C 127/93).
Damit es dort nicht im Weg herumsteht, haben wir euch bereits ein paar tolle Wandhalterungen gezeigt, mit denen ihr ein Fahrrad aufhängen könnt.
Gut zu wissen: Mieter können sogar die Miete mindern, wenn sie den durch Mitbenutzung zugesicherten Fahrradkeller nicht mitbenutzen kann. Das Amtsgericht Menden sprach einer Mieterin eine Mietminderung von 2,5 Prozent zu, weil diese den mietvertraglich vereinbarten Radkeller nicht mehr nutzen konnte (Az 4 C 407/06).
Rollator und Rollstuhl im Treppenhaus
Ist der Hausbewohner Besitzer eines Rollstuhls oder Rollators und kann diesen nicht mehr aus eigenen Stücken in die Wohnung tragen, dürfen Rollstühle oder Rollatoren im Hausflur stehen bleiben, sofern sie nicht zur Unfallgefahr werden oder Fluchtwege blockieren.
Der Vermieter kann dann allerdings verlangen, dass der Mieter seinen Rollator oder Rollstuhl zusammenklappt, sofern möglich (Landgericht Hannover, Az 20 S 39/05).
"Bitte keine Werbung", doch trotzdem liegt ein fetter Stapel Werbezeitschriften im Hausflur herum, für den sich keiner verantwortlich fühlt? Zeitungen und Werbeprospekte oder auch Altpapier sollten immer nur kurzzeitig im Flur gelagert werden, denn sie erhöhen die Brandlast im Flur und können dazu Fluchtwege versperren.
Gleiches gilt für große Kartons. Pakete oder Kataloge, die nicht in den Briefkasten passen, dürfen kurzfristig im Hausgang abgelegt werden. Das gehöre zum üblichen Gebrauch, so Anke Matejka vom Mieterbund Leipzig im Interview mit MDR Jump.
Schuhe und Schuhregal im Hausflur
Statt die Schuhe in der Wohnung aufzubewahren, stellen viele Mieter ihre Schuhe aus Platzgründen vor die Wohnungstür. Doch ist das erlaubt? Die Antwort lautet Ja und Nein. Das Abstellen von Schuhen im Hausflur ist eigentlich verboten. Es gibt aber eine Ausnahme, die Vermieter häufig dulden: Draußen schneit und regnet es. Dann dürfen nasse und schmutzige Schuhe kurzzeitig auf der Fußmatte stehen, bis sie trocken sind.
Gegen einen nassen Regenschirm, der für kurze Zeit zum Trocknen auf der Fußmatte liegt, ist ähnlich wie bei Schuhen, nichts einzuwenden. Aufgespannte Schirme sind kurzzeitig auch erlaubt, sollten die Mitmieter aber nicht behindern und den Fluchtweg durchs Treppenhaus nicht versperren.
Bei Schirmständern solltet ihr aufpassen. Sie sind zwar sehr schmal, können aber im Falle eines Brandes und bei Rauchentwicklung zur ungesehenen Stolperfalle werden.
Blumenkübel im Treppenhaus überwintern?
Hier gilt: Der Vermieter muss grünes Licht geben, ansonsten ist das Abstellen von Blumenkübeln im Treppenhaus unzulässig, so Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main, im Interview mit dem Deutschen Anwaltsregister. Auch wenn aufgrund einer energetischen Sanierung weniger Platz auf dem Balkon zur Verfügung steht, berechtigt das Mieter nicht, ihre Blumenkübel im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Frankfurt, Az 33 C 3648/17).
Dekoration im Treppenhaus
Treppenhäuser sehen für gewöhnlich eher trist aus. Viel schöner wäre es doch, wenn man die kahlen Wände mit Blumentöpfen, Postern oder Deko ein wenig aufhübschen könnte. Das dachte sich auch eine Erdgeschoss-Mieterin und platzierte vor ihrer Wohnungstür eine türkisfarbene Nähmaschine und stellte zahlreiche Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements im Gemeinschaftsgarten auf.
Doch das geht über die vertragsgemäße Nutzung von Treppenhaus, Eingangs- und anderen Gemeinschaftsbereichen hinaus, entschied das Amtsgericht Münster in einem Gerichtsurteil (Az 38 C 1858/08). Denn die Nutzung der Gemeinschaftsflächen, dazu zählt auch das Treppenhaus, darf andere Mieter von deren Gebrauch nicht ausschließen oder behindern.
Was gilt für Poster, Bilder und Plakate im Treppenhaus?
Poster, Bilder und Plakate dürfen theoretisch aufgehängt werden, sofern der Vermieter, Wohnungseigentümer oder die Hauseigentümerschaft zustimmt (Amtsgericht Münster, Az 38 C 1858/08). Meistens geht das aber über die erlaubte Nutzung von Gemeinschaftsflächen hinaus. Denn Bilder zählen, ebenso wie Pflanzen, eigentlich zur Wohnungseinrichtung.
Kleine Dekorationen im Treppenhaus sind erlaubt
Und was ist mit Weihnachts- oder Osterdeko? Die darf aufgehängt werden, vorausgesetzt sie bleibt dort nur während der Feiertage hängen, stört niemanden und versperrt keine Fluchtwege. Auch ganzjährige Deko darf aufgehängt werden, sofern sie neutral und unauffällig ist und nicht über den Türrahmen herausragt (Landgericht Hamburg, Az 333 S 11/15).
Unser abschließender Tipp: Wusstet ihr, dass viele Klauseln und Vorschriften, die der Vermieter in der Hausordnung auflistet, oft unzulässig sind? Welche das sind, erfahrt ihr in unserem umfangreichen Ratgeber: