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Miet-Mythen: 5 häufige Irrtümer rund ums Mietrecht

Arne Schätzle

Viele Mieter kennen ihre Rechte und Pflichten im Mietrecht nur vom Hörensagen und nicht aus den Gesetzestexten. Wer sich allerdings in Mietangelegenheiten falsch verhält, riskiert einen kostspieligen Rechtsstreit. Vor allem rund ums Thema Ein- oder Auszug halten sich einige Irrtümer hartnäckig. Wir haben fünf davon unter die Lupe genommen.

1. Wer drei Nachmieter stellt, kommt früher aus dem Mietvertrag

Ein offensichtlich weit verbreiteter Irrglaube. Auch wenn es häufig funktioniert, dass der Vermieter mit einem der vorgeschlagenen Mieter zufrieden ist, einen Anspruch auf diese Regelung gibt es nicht. Rechtlich ist der Mieter an die ordentliche Kündigungsfrist gebunden. Wenn der Vermieter also auf ein entsprechendes Angebot eingeht, so tut er dies freiwillig.

2. Der Mietvertrag wird erst mit Mietantritt wirksam

Ein Mietvertrag ist ab Unterschrift gültig. Wer also der Auffassung ist, man könnte bis zum Antritt des Mietverhältnisses jederzeit vom Vertrag zurücktreten, täuscht sich erheblich. Wer den Mietvertrag, aus welchen Gründen auch immer, doch nicht antreten will oder kann, muss sich an die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist halten.

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3. Streichen und Renovieren muß immer der Mieter

Viele Mieter sind der Meinung, sie müssten eine Wohnung im gleichen Zustand übergeben, in dem sie die Räume übernommen haben – also renoviert oder unrenoviert. Auch das kann man so allgemeingültig nicht stehen lassen.

Grundsätzlich gehört eine Renovierung zu den sogenannten Schönheitsreparaturen. Für diese ist per Gesetz der Vermieter zuständig, es sei denn, im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart. So steht in vielen Verträgen, dass Wände, Decken, Heizkörper, Fenster und Türen vom Mieter gestrichen werden müssen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Manchmal werden hier allerdings immer noch zeitliche Abstände vorgeschrieben. Diese Klauseln sind jedoch nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr wirksam. Nach gängiger Rechtsauffassung soll ein Mieter nur so viel renovieren müssen, wie er auch abgenutzt hat. Entsprechend sind laut BGH ausschließlich flexible Renovierungsklauseln ("falls erforderlich", "nach Bedarf") gültig.

Allerdings greifen Renovierungsklauseln nur dann, wenn der Mieter mit Beginn des Mietverhältnisses auch eine renovierte Wohnung übernommen hat. "Renoviert“ bedeutet nicht, dass die Wohnung direkt vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die Wohnung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung macht.

4. Die Kaution kann man mit der Miete verrechnen

Nachvollziehbar ist der Gedanke vielleicht schon: Warum nach der Kündigung nicht einfach die restliche Miete gegen die Kaution aufrechnen? Das spart lästige Transaktionen und die Warterei auf die Rückzahlung. Allerdings: Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit, beispielsweise für den Fall, dass die Mieter einige Mängel in der Wohnung nicht behoben haben. Auf dieses Pfand hat der Vermieter ein Anrecht – und zwar bis zum Ende des Mietverhältnisses.

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5. Bei vorzeitigem Auszug genügt die Zahlung der Kaltmiete

Vielleicht kommen einige Mieter auf die Idee, nur noch die Kaltmiete zu zahlen, wenn sie vor Ende des Mietvertrages ausziehen. Die Argumentation: Schließlich verbrauchen Sie ja weder Strom, noch Wasser oder Heizung. Tatsächlich aber stehen dem Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses in voller Höhe zu. Der Verbrauch wird in einer abschließenden Betriebskostenabrechnung abgerechnet, zu viel gezahlte Beträge erhalten die Mieter dann erstattet.

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