Wenn das Treppensteigen schwer fällt, kann der Einbau eines Treppenlifts Abhilfe schaffen. Wir erklären euch, ob und wann ihr dafür als Eigentümer oder Mieter eine Genehmigung benötigt.
Folgende Frage wurde an die Wohnglück-Redaktion herangetragen: "Meinem Mann fällt das Treppensteigen immer schwerer, deshalb wollen wir einen Treppenlift einbauen. Brauchen wir dafür irgendwelche Genehmigungen?"
Die Wohnglück-Experten antworten:
Wenn ihr nachträglich einen Treppenlift einbauen wollt, dann müsst ihr diverse baurechtliche Vorschriften berücksichtigen.
Gesetzliche Regelungen zu Treppenliften finden sich
in den Landesbauordnungen (LBO) des jeweiligen Bundeslandes und
in der allgemeingültigen Norm DIN 18065 – technische Baubestimmungen.
Dabei geht es in erster Linie um den Brandschutz. Treppen sind im Fall eines Brandes die ersten Rettungswege und deshalb scheinen hier die gesetzlichen Restriktionen bei nachträglichen Veränderungen besonders streng.
Welche Restriktionen für Treppenlifte gelten
Wie streng die Anforderungen an den Einbau eines Treppenlifts sind, hängt davon ab, ob ihr in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder einer Maisonette-Wohnung wohnt oder in einem Mehrfamilienhaus.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser (Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2) muss nach dem Einbau eines Treppenlifts nur die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von 80 Zentimetern eingehalten werden.
Für Treppenlifte im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern gelten dagegen strengere Anforderungen. Dort dürft ihr nur dann nachträglich einen Treppenlift einbauen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 Zentimetern darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden.
Der Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 Zentimetern gesichert ist.
Generell muss eine Restlaufbreite von 60 Zentimetern gewährleistet sein, etwa durch die Möglichkeit, den Sitz oder die Plattform nach der Benutzung hochzuklappen und zu verriegeln.
Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt.
Bei Stromausfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
Der Treppenlift muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein.
Er muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
Bevor ein Treppenlift eingebaut werden darf, muss in manchen Bundesländern daher zunächst ein Antrag auf Einbau eines Treppenschrägaufzugs gestellt werden. Die zuständige Behörde prüft dann zunächst, ob es sich um ein öffentliches Gebäude oder ein Privathaus handelt. Auch die Anzahl der Personen, die die Treppe regelmäßig benutzen und die Art und Anzahl der vorhandenen Fluchtwege wird im Rahmen der Prüfung bewertet.
Hauseigentümer: Keine Baugenehmigung für den Treppenlift notwendig
Wenn ihr als Hauseigentümer in einer selbst genutzten Wohneinheit einen Treppenlift installieren wollt, dann ist dies in aller Regel ohne Probleme möglich. Vorausgesetzt, der bauliche Eingriff wird ausschließlich in eurer eigenen Wohnung vorgenommen und es sind keine anderen Parteien davon betroffen.
Eine Baugenehmigung für den Einbau des Treppenlifts in einem nicht öffentlichen Privathaus benötigt ihr nicht. Ihr müsst aber alle DIN-Normen und baulichen Anforderungen beim Einbau eines Treppenlifts einhalten.
Eine Alternative zum Treppenlift kann im Eigenheim auch ein Homelift sein.
Was in Eigentümergemeinschaften beim Einbau eines Treppenlifts gilt
Für den Einbau ist, bei Berücksichtigung der Vorschriften unter anderem zu den Mindesttreppenbreiten aus den Landesbauordnungen, keine Baugenehmigung erforderlich.
Zivilrechtlich benötigt ihr allerdings eine Genehmigung, und zwar von der Eigentümergemeinschaft. Der Einbau eines Treppenlifts zählt als Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Daher müsst ihr hierfür die Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft einholen. Ein Anspruch auf Zustimmung der Miteigentümer besteht dabei nicht. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs muss die Wohnungseigentümergemeinschaft es aber in der Regel dulden, wenn ein gehbehinderter Wohnungseigentümer auf eigene Kosten niederschwellige Hilfsmittel wie einen Treppenlift oder ein Rampe einbauen lässt. Schließlich ist die Erreichbarkeit der eigenen Wohnräume ein Grundrecht.
Die Miteigentümer müssen den Treppenlift allerdings nicht mitfinanzieren. Wollen mehrere Parteien den Lift nutzen, empfiehlt es sich, eine Sondergemeinschaft "Treppenlift" zu gründen.
Was für Mieter gilt, die einen Treppenlift einbauen wollen
Wenn ihr in einer Mietwohnung wohnt, dann müsst ihr euren Vermieter vor dem Einbau eines Treppenlifts um Erlaubnis fragen. Wenn ihr ohne Treppenlift keinen Zugang mehr zu eurer Wohnung habt, darf der Vermieter den Einbau des Treppenliftes nicht verweigern. Für die Kosten müsst ihr allerdings alleine aufkommen.
Würde ein Treppenlift die Sicherheit der übrigen Mieter gefährden, darf der Vermieter den Einbau verbieten. Ein Widerspruch durch Vermieter ist außerdem denkbar, "wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt", so der Gesetzestext zu § 554a Abs. 1 BGB. Ob das so ist, muss im Zweifel ein Gericht klären.
Der Vermieter darf eine Sicherheit verlangen, die die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand, also den Rückbau des Treppenlifts nach eurem Auszug, abdeckt.