Wohnen | Ratgeber

Schneeräumpflicht: Wann muss ich Schnee räumen und streuen?

Portrait von Eva Dorothée Schmid
Eva Dorothée Schmid

Wenn es in Deutschland mal so richtig schneit, freuen sich vor allem die Kinder. Hausbesitzer und manche Mieter sind oft weniger begeistert: Für sie gilt die Schneeräumpflicht. Das heißt, sie müssen dafür sorgen, dass ihr Haus und der Gehweg davor trotz Schnee und Eis weiter gefahrlos zugänglich bleiben. Doch wer ist eigentlich wann fürs Schneeräumen und Streuen zuständig? Hier bekommt ihr alle Informationen, die ihr zur Schneeräumungspflicht kennen müsst.

Tipp: Lest hier alles zum Thema Laub entfernen von Grundstücken und Gehwegen.

Jetzt Maßnahmen checken!

Erhalte jetzt einen Überblick über energetische Maßnahmen für dein Objekt, deren Kosten & Fördermöglichkeiten.

Hauseigentümer oder Mieter: Wer hat die Schneeräumpflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht zwingt Eigentümer, die Wege auf ihrem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten. Die Schneeräumpflicht gilt auch für angrenzende Gehwege und Bürgersteige. Andernfalls könnte dort jemand ausrutschen und sich verletzen. Einzelheiten zur Schneeräumpflicht regeln die Ortssatzungen, die von Ort zu Ort variieren.

Grundsätzlich liegt die Schneeräumpflicht für das Grundstück und die Gehwege also beim Eigentümer. Das heißt aber nicht, dass er selbst mit der Schneeschaufel anrücken muss. Hauseigentümer können die Schneeräumpflicht delegieren, und zwar an

  • eine externe Firma,
  • den Hauswart beziehungsweise Hausmeister eines Mietshauses oder
  • ihre Mieter.

Sie sind dann aber in der Pflicht zu kontrollieren, ob der Winterdienst auch wirklich getätigt wird. Sonst haften sie mit, wenn jemand zu Schaden kommt.

Sicherheit geht vor: Alle Versicherungen, die Hauseigentümer abschließen sollten.

Schneeräumpflicht für Mieter: Was muss ich beachten?

Ihr seid Mieter und der Vermieter hat euch die Schneeräumpflicht übertragen? Dann müsst ihr den Schnee räumen, und zwar gemäß den Regelungen in der Ortssatzung. Allerdings nur, wenn das in eurem Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist und diese Ordnung Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Es gibt laut Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 16 U 123/87) auch kein Gewohn­heits­recht, wonach Erdgeschoss­mieter stets räumen und streuen müssen.

Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung, dann ist der Vermieter für das Räumen und Streuen des Gehwegs zuständig. Er kann das selbst übernehmen oder den Hausmeister oder einen professionellen Winterdienst beauftragen. Die Kosten darf er über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Ihr könnt diese Kosten allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.

Könnt ihr den Winter­dienst aus welchen Gründen auch immer nicht selbst leisten, dann müsst ihr für eine Vertretung sorgen. Wenn jemand einen Glätteunfall hat, weil ihr nicht rechtzeitig geräumt habt, dann müsst ihr das Opfer entschädigen.

Gut zu wissen: Diese 13 Vorschriften in der Hausordnung sind unzulässig.

In welchem Zeitraum muss man Schnee räumen?

Die Regelungen in den Ortssatzungen variieren zwar, aber im Wesentlichen sind die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, überall gleich. Die Schneeräumpflicht für Bürgersteige besteht 

  • von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und 
  • an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 Uhr bis 20 Uhr.

Wichtig zu wissen: Es reicht nicht, wenn ihr um 7 Uhr mit dem Schneeschieben anfangt. Der Gehweg muss dann bereits begehbar sein.

Wie oft ist man verpflichtet, Schnee zu räumen?

Bei starkem Schneefall müsst ihr mehrmals täglich Schnee räumen und streuen, um der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Allerdings müsst ihr nicht während des Schneefalls und auch nicht sofort danach mit dem Schneeräumen beginnen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil entschieden, dass die zum Winterdienst verpflichtete Partei eine halbe Stunde lang abwarten darf, ob noch weiterer Schnee fallen wird (AZ: 5 U 86/06).

Die Räum- und Streupflicht unterliegt grundsätzlich der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, wenn jemand zu Schaden kommen sollte, wird das Gericht zwischen den Interessen des Hauseigentümers und denen von Fußgängern auf dem betreffenden Gehweg abwägen.

Gehweg-Schneeräumpflicht: Welche Streu­mittel sind erlaubt?

Zur Bürgersteig- und Gehweg-Schneeräumpflicht gehört auch das Streuen bei Glätte. Erlaubt und gut geeignet als Streugut gegen Glatteis sind Sand, Asche oder Split. 

Streusalz darf in vielen Kommunen nur von der Stadtreinigung benutzt werden, auch wenn es in Baumärkten für Privatpersonen angeboten wird. Das Streusalzverbot hat einen guten Grund: Salz hat schädliche Folgen für die Umwelt, da es die Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindert. Zusätzlich können die Wurzeln von Bäumen dahingehend zerstört werden, dass sie kein Wasser und keine Mineralien aufnehmen können. Die Pflanzen und Bäume erkranken und vertrocknen dann selbst bei ausreichendem Niederschlag.

Zudem kann das Streusalz ins Grundwasser gelangen und den Straßenbelag beschädigen. Es führt auch dazu, dass an Gebäuden die Deckschicht abplatzt, und bei Autokarosserien kann es durch den Kontakt mit Streusalz zu Korrosion kommen, die zu Rost führt. Wer trotz Verbots Salz verwendet, kann dafür eine Geldbuße bekommen.

Ungeeignet als Streumittel sind auch Hobelspäne. Sie saugen sich mit Feuchtigkeit voll und werden rutschig.

Und ein wichtiger zusätzlicher Hinweis: Was nach dem Tauen an Streumitteln auf dem Gehweg liegt, müsst ihr übrigens auch wieder entfernen.

Ist es erlaubt, Schnee auf die Straße zu schieben?

Und wohin mit dem Schnee? Einfach auf die Straße? Den Schnee auf eurem Grundstück solltet ihr nicht auf die Fahr­bahn schieben, sondern ihn beispiels­weise im Garten lagern oder in Absprache mit Nach­barn auf einer Park­fläche ein gemein­sames Schnee­depot anlegen.

Schnee und Eis von Gehwegen müsst ihr auf dem der Straße zugewandten Rand des Gehwegs an­häufen. An folgenden Orten dürft ihr keinen Schnee ablagern:

  • in Rinn­steinen,
  • auf Gullydeckeln,
  • vor Ein- und Ausfahrten,
  • in den Halte­stellen­bereichen der öffent­lichen Verkehrs­mittel,
  • gehwegseitig im Bereich von gekenn­zeichneten Behinderten­park­plätzen,
  • auf Radfahr­streifen und Radwegen.

Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen dürft ihr den geräumten Schnee nur so hoch anhäufen, dass es keine Sicht­behin­derungen für den Fahr­zeug­verkehr auf den Fahr­bahnen gibt.

Was passiert, wenn ich der Schneeräumpflicht nicht nachkomme?

In einigen Kommunen gibt es Bußgelder für den Fall, dass jemand seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt. Sie variieren zwischen 0 (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und 50.000 Euro in Hamburg. Aber selbst wenn keine Bußgelder verhängt werden, solltet ihr die Pflicht zum Schnee räumen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wenn nämlich jemand stürzt und sich verletzt, dann drohen euch hohe Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeldforderungen. 

Deshalb sollten Eigentümer unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben. Mieter, die zum Schneeräumen verpflichtet sind, sollten eine Privathaftpflichtversicherung haben.

FAQs Schneeräumpflicht

Gehwege müssen in der Regel werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 oder 9 Uhr schnee- und eisfrei sein. Informiert euch zur Sicherheit bei eurer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, was genau bei euch gilt. 

Schneeschaufel und Streumittel, die benötigt werden, um der Schneeräumpflicht nachzukommen, müssen vom Hauseigentümer beziehungsweise Vermieter gestellt werden. 

Die Schneeräumpflicht gilt für alle Gehwege, die an euer Grundstück grenzen. Dazu zählen der Weg bis zur Eingangstür sowie die öffentlichen Bürgersteige vor dem Haus.

Grenzt an euer Grundstück kein Gehweg, weil dort beispielsweise direkt die Fahrbahn verläuft, gilt die Schneeräumpflicht für euch nur dann, wenn ihr von der Gemeinde offiziell zum Schneeräumen aufgefordert werdet. 

Grundsätzlich trägt der Hauseigentümer die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haftet bei Verstößen oder Unfällen. Sind Mieter hingegen per Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen diese auch dafür geradestehen. Für Schadensersatzforderungen kommt die private Haftpflichtversicherung auf. Eigentümer sollten zudem eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung haben.

Wie breit die geräumte oder gestreute Gehwegfläche sein muss, legen die Ortssatzungen fest. Üblich sind je nach Kommune 1 bis 1,5 Meter, so dass zwei Personen aneinander vorbeikommen. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen nur auf einer Breite von etwa einem halben Meter eis- und schneefrei sein.

Das wird dich auch interessieren