Neben der Vermieterin hatte auch das Landgericht Berlin verfassungsrechtliche Zweifel an dem Gesetz geäußert und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese Vorlagen wurden jedoch ohne inhaltliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil sie nicht hinreichend begründet gewesen seien.
Verfassunggericht hält Mietpreisbremse für notwendig
Laut Bundesverfassungsgericht verstoßen die Regelungen weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. In seinen Ausführungen betont das Bundesverfassungsgericht sogar die Notwendigkeit dieser Regulierung des Mietmarktes. Es liege im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, so die Verfassungsrichter.
Und weiter: "Die Miethöhenregulierung ist auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen." Die Nachteile, die dadurch für Vermieter entstehen, seien zumutbar.
Die Mietpreisbremse besagt, dass die Miete von Wohnungen in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die ortsübliche Vergleichsmiete bei eine Neuvermietung um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Welche Gebiete dazu zählen, dürfen die Länder für maximal fünf Jahre per Rechtsverordnung bestimmen. Berlin hat die Mietpreisbremse als erstes Bundesland 2015 eingeführt.
Mietendeckel gilt in 313 Städten und Gemeinden
Ende 2018 galt der Mietendeckel in 313 von 11.000 Städten und Gemeinden in Deutschland. Neben Berlin haben beispielsweise auch München, Frankfurt, Braunschweig und Jena die Mietpreisbremse eingeführt.
Anfang 2019 wurden die Regelungen nachgebessert. Erst am Sonntag haben sich Union und SPD im Koalitionsausschuss auf eine erneute Verschärfung der Mietpreisbremse verständigt.
Künftig soll zu viel gezahlte Miete rückwirkend für zweieinhalb Jahre zurückgefordert werden können. Außerdem will die Koalition die ursprünglich auf fünf Jahre befristete Regelung bis 2025 verlängern.