Bauen | Expertentipp

Stimmt es, dass Bauunternehmen den Zahlungsplan bestimmen können?


Viele Bauherren schließen Verträge ab, die nachteilige Zahlungspläne enthalten. Besonders riskant ist es, wenn im Voraus hohe Teilsummen gezahlt werden. Geht die Baufirma dann pleite, ist das Geld verloren. Lest hier, welchen Einfluss ihr auf den Zahlungsplan habt und ob das Bauunternehmen den einfach nach Gutdünken festlegen darf.

  1. Bezahlt wird nach Baufortschritt
  2. Zahlungsplan prüfen lassen

Wer ein Haus baut, der muss die Baufirma nicht auf einen Schlag bezahlen. Und schon gar nicht im Voraus. Im Bauvertrag wird vielmehr ein Zahlungsplan festgehalten, der regelt, wann welche Abschlagszahlung fällig ist. Aber darf das Bauunternehmen den Zahlungsplan nach eigenem Gutdünken festlegen?

Die Antwort lautet: Nein. Der Bauunternehmer muss sich bei der Ausgestaltung des Zahlungsplans an gesetzliche Regelungen halten. Welche das sind, das lest ihr hier.

Bezahlt wird nach Baufortschritt

"Der Unternehmer muss sich bei Abschlagszahlungen an Paragraf 632 a BGB halten und darf nur in Rechnung stellen, was dem Wert der bereits erbrachten Leistung entspricht", erklärt Manuela Reibold-Rolinger, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Abschlagsforderungen dürfen also immer nur dem Wertezuwachs des Bauwerks auf dem Grundstück entsprechen.

Tun sie das nicht, dann läuft der Auftraggeber im Falle einer Insolvenz Gefahr, dass sein Geld verloren ist. Als Richtwert gilt: Bis zur Rohbaufertigstellung sollte man nicht mehr als etwa 50 Prozent der Gesamtbausumme bezahlt haben.

Davon abgesehen gibt es keinen Standard-Zahlungsplan. Zahlungspläne weisen hinsichtlich Höhe, Anzahl und Fälligkeitszeitpunkt der Abschlagzahlungen Unterschiede auf und hängen immer vom jeweiligen Auftrag ab.

Der Zahlungsplan eines Fertighaus-Anbieters hat aufgrund des hohen Vorfertigungsgrades des Hauses oft weniger Raten, die aber höher ausfallen. Ein Hausbau, bei dem viele Gewerke und Handwerker beschäftigt sind, wird dagegen vergleichsweise mehr Abschläge enthalten, die dafür niedriger ausfallen.

Wichtig ist auch, dass der Bauunternehmer bis zur Fertigstellung nur 90 Prozent der Bausumme fordern darf. Das steht in Paragraf 650 m Absatz 1 BGB.

Zahlungsplan prüfen lassen

Ob ein Zahlungsplan ausgewogen ist, das kann oft nur ein Experte feststellen. Deshalb solltet ihr euren Bauvertrag mitsamt des Zahlungsplanes vor der Unterschrift juristisch prüfen lassen. Wohnglück bietet diesen Service in Zusammenarbeit mit der Baurechtsexpertin Manuela Reibold-Rolinger an.

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