Wer mit einzelnen Maßnahmen ein Gebäude energieeffizient sanieren will, kann dafür einen Investitionszuschuss beantragen. Ab 2021 ist dafür aber nicht mehr die KfW zuständig.
Bei der Vergabe von Fördermitteln für die energetische Sanierung gab es bisher unterschiedliche Zuständigkeiten. Das will die Bundesregierung ab 2021 sukzessive ändern und die Fördermaßnahmen bündeln. Die erste Änderung betrifft den Investitionszuschuss für einzelne energetische Maßnahmen.
Zwei Förderwege: Kredit oder Zuschuss
Das Haus oder die Wohnung lassen sich auch mit einzelnen Maßnahmen energieeffizient sanieren. Für eben diese Einzelmaßnahmen gibt es zwei Wege der Förderung.
Der eine ist die Aufnahme eines zinsgünstigen Darlehens mit Zuschüssen bei der Tilgung. Dieser "Förderkredit Energieeffizient Sanieren" wird im Rahmen der Programme mit der Nummer 151 und 152 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Bei einer Kreditaufnahme von 50.000 Euro müsst ihr nur 48.000 Euro zurückzahlen, der Sollzins beträgt 0,75 Prozent (Stand: 06.12.2020).
Die zweite Möglichkeit ist der so genannte "Investitionszuschuss" im Rahmen des Förderprogramms mit der Nummer 430. Darüber erhaltet ihr für die Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro. Auch hier lief die Vergabe bisher über die KfW.
Neue Zuständigkeit beim Investitionszuschuss
Ab dem 1. Januar 2021 ändert sich beim Investitionszuschuss das Antragsverfahren. Dann ist für die Vergabe nicht mehr die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Der Hintergrund: Ab 2021 bündelt die Bundesregierung die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Nach und nach sollen dann alle Maßnahmen in der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" aufgehen.