Um die Nutzung von Drohnen gibt es immer wieder Ärger. Eine neue EU-Verordnung regelt künftig, wer unter welchen Bedingungen eine Drohne fliegen darf. Der Einsatz über Wohngebieten ist weiterhin nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Seit Anfang des Jahres gilt für die Nutzung von Drohnen die neue EU-Verordnung 2019/947. Sie regelt die "Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge" – also von Modellflugzeugen und Drohnen.
Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur in der EU, sondern auch in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Und sie bringen für die Käufer und Nutzer von Drohnen eine Menge Änderungen mit sich. Dadurch dürfte es künftig ziemlich schwierig sein, ein Video aus dem Urlaub mit Hilfe einer Drohne zu drehen.
Neue EU-Verordnung regelt Betrieb und Nutzung
Der Betrieb von Drohnen wird künftig in drei Betriebskategorien eingeteilt: offen, speziell und zulassungspflichtig. Die meisten Modelle dürften dabei unter die Kategorie "offen" fallen. Dazu gehören Drohnen, die:
eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen
Dazu kommen dann noch diverse Unterkategorien, die die Genehmigung und Abstände der Drohnen regeln. Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen findet ihr auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums. Interessant ist bei der Verordnung, wer eigentlich so eine Drohne künftig überhaupt unter welchen Bedingungen fliegen darf. Und vor allem wo.
Registrierungspflicht: Wer darf künftig Drohnen steigen lassen?
Wer künftig eine Drohne unter 250 Gramm mit Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfasst oder ab 250 Gramm in die Luft steigen lassen will, der muss:
sich als Fernpilot oder Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) registrieren lassen
eine Registrierungsnummer auf der Drohne anbringen
eine Versicherung haben
Diese Regelungen dürften wohl für die meisten Hobby-Drohnenpiloten gelten. Einzige Ausnahme: Bei der Drohne handelt es sich um ein Spielzeug gemäß der Spielzeugrichtlinie. Sowohl für die Registrierung als auch für den Kompetenznachweis gibt es aber Übergangsfristen. Details dazu findet ihr auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes.
Dürfen Drohnen über Wohngebieten fliegen?
Drohnen dürfen grundsätzlich nicht über Wohngebieten fliegen. Das regelt die deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Und die gilt in ihrer jetzigen Fassung trotz EU-Verordnung immer noch.
Die LuftVO verbietet in §21, Abschnitt 7 den Einsatz von Drohnen "über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt".
Kurz gesagt: Ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers sind auch weiterhin Drohnenflüge über Wohngrundstücke verboten. Einzige Ausnahme: Drohnen ohne Kamera mit einem Gewicht unter 250 Gramm.
Und das wird sich wohl auch in Zukunft nicht ändern. Auch ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Anpassung der nationalen Regelungen an die Durchführungsverordnung der EU sieht dieses Verbot vor.
Unser abschließender Tipp: Wie ist das eigentlich mit dem "Recht am eigenen Bild"? Wer darf mich und mein Haus in welcher Situation fotografieren? Wir haben uns dazu mit einem Experten unterhalten.