Garagentür und Zufahrt

Wohnen | News

Spannendes BGH-Urteil: Kein Wegerecht aus Gewohnheit


Ein Streit unter Nachbarn, die über ein fremdes Grundstück zu ihren Garagen fahren müssen, hat es bis vor den Bundesgerichtshof geschafft. Der hat jetzt entschieden, dass es kein Wegerecht gibt, nur weil das seit Jahrzehnten so praktiziert wird.

  1. Regelung wird schon seit den 40er Jahren praktiziert
  2. BGH: Wegerecht aus Gewohnheit gilt nicht für Einzelfall

Ein Streit über den Zugang zu drei Garagen in der Nähe von Aachen hat es bis vors oberste deutsche Gericht geschafft. Die Nachbarn kommen dort nur über ein fremdes Grundstück zu ihren Garagen. Jahrelang kümmerte das niemanden. Der Weg über das Nachbargrundstück wurde zur Gewohnheit. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden: Gewohnheitsrecht unter Nachbarn gibt es nicht. Sicherheit gebe es nur, wenn das Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist.

Im vorliegenden Fall konnten die Nachbarn nur über die Nachbargrundstücke fahren, weil die Garagen hinter den Häusern liegen, nicht direkt an der Straße. Einer der Mieter hat auf dem Gelände ein Lager und eine Autowerkstatt. Im Grundbuch war für das Stück, das die Nachbarn befahren müssen, nie ein Wegerecht eingetragen worden.

Regelung wird schon seit den 40er Jahren praktiziert

Allerdings funktionierte die Regelung, nach der die Nachbarn über das fremde Grundstück zu ihren Garagen fahren, laut ihren Angaben schon seit den 1940er Jahren. Es gibt auch Schriftstücke, die die Gewohnheit belegen. Unter anderem ein Schreiben des früheren Eigentümers, in dem schon 1969 von einem "nicht dinglich gesicherten Wegerecht" die Rede ist.

Der Eigentümer des Grundstücks, über das die Nachbarn zu ihren Garagen fahren müssen, hatte diesen "Leihvertrag über das Wegerecht" im Jahr 2016 gekündigt. Außerdem hatte er begonnen, ein abschließbares Tor zu bauen, um sie vom Durchfahren abzuhalten.

Weil die Nachbarn keine andere Möglichkeit sehen, zu ihren Garagen zu gelangen, klagten sie dagegen. In den ersten beiden Instanzen bekamen sie Recht. Ein unabhängig von geschriebenen Rechtsnormen existierendes Gewohnheitsrecht sei anerkannt, begründete das Oberlandesgericht (OLG) Köln sein Urteil. Soweit eine "lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise" bestehe. Hier seien außerdem alle Beteiligten davon ausgegangen, "einer rechtlichen Verpflichtung beziehungsweise Berechtigung zu folgen". Das bedeutet: Die Nachbarn durften weiterhin über das Grundstück fahren.

BGH: Wegerecht aus Gewohnheit gilt nicht für Einzelfall

Der Nachbar hat sich gegen dieses Urteil gewehrt, der Fall ging an den BGH. Der hat jetzt das Urteil aufgehoben und den Fall ans OLG Köln zurückverwiesen. Es könne zwar ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht entstehen, heißt es in der Begründung des BGH. Doch nur als allgemeine Regel für einen größeren Kreis von Beteiligten. Für den Einzelfall gebe es hingegen kein Gewohnheitsrecht.

Eine Hoffnung besteht noch für die Nachbarn: Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das sogenannten Notwegerecht vorgesehen. Das muss der Nachbar dann einräumen, wenn die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks anders nicht möglich ist. Der Nachbar kann dafür Geld verlangen. Darüber muss jetzt erneut das OLG Köln entscheiden.

Das wird dich auch interessieren