Die Höhe des Architektenhonorars ist seit 2021 frei vereinbar. In der Regel wird es sich aber auch weiterhin an konkreten Honorarsätzen orientieren. Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, dazu im Interview.
Seit 1977 regelt die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) die Entlohnung für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Dabei wurde die Höhe des Architektenhonorars (bisher) größtenteils durch feste Regelsätze innerhalb der HOAI bestimmt. Seit Anfang 2021 gelten allerdings neue Richtlinien bei der Anwendung der Honorarordnung. Die Honorarsätze beim Architektenhonorar sind so nicht mehr verbindlich. Ist das Architektenhonorar nun günstiger durch die Neuregelung der Honorarordnung?
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Alte HOAI: Mindest- und Höchstsätze beim Architektenhonorar
Die bis Ende 2020 gültige Honorarordnung gliederte den Bauablauf in neun Leistungsphasen. Dazu kamen noch weitere Parameter wie bestimmte anrechenbare Kosten, Leistungsbilder und vor allem die so genannten Honorarzonen. Innerhalb dieser Zonen definierte die Honorarordnung verbindlich festgelegte Mindest- und Höchstsätze für die Leistung des Architekten.
Die HOAI ist eine Verordnung des Bundes. Der wollte mit den in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätzen Preiskämpfe unter den Architekten vermeiden und gleichzeitig so einen gewissen Qualitätsstandard garantieren. Die EU beanstandete allerdings die die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze und mahnte Änderungen an. Und so gilt die HOAI seit Anfang 2021 in abgeänderter Form.
Seit 2021 gültig: Die neue HOAI
Der Europäische Gerichtshof sah in der erwähnten Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beim Architektenhonorar einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Als Folge davon wurde diese mit der neuen Fassung der HOAI zum 01.01.2021 abgeschafft.
"Das Honorar richtet sich nun grundsätzlich nach der Vereinbarung, welche die Vertragsparteien treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI)", weist der Verband privater Bauherren hin.
Was euch der Architekt kostet, das könnt ihr jetzt frei verhandeln – allerdings: so frei nun auch wieder nicht.
Auf der FAQ-Liste zur Neuordnung des HOAI beim Deutschen Architektenblatt heißt es dazu: "Aufgrund der EuGH-Entscheidung gibt es keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Es gibt also kein verpflichtendes Preisrecht, an das sich Bauherren und Architekten halten müssen. Allerdings gibt es weiterhin die Honorartafeln wie bisher mit ihren Honorarkorridoren. Die früheren Mindestsätze heißen jetzt allerdings untere Honorarsätze (oder auch Basishonorarsätze), die früheren Höchstsätze heißen nun obere Honorarsätze."
Im Klartext: Zwar sind die Honorarsätze beim Architektenhonorar nicht mehr verbindlich. Gleichwohl dienen die übernommenen Honorartafeln auch weiterhin zur Orientierung für die Entlohnung von Architekten und Planern. Und das ist laut Bundesarchitektenkammer (BAK) auch gut so.
Über die Neugestaltung der HOAI sprachen wir mit Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer.
Im Interview: BAK-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann
Wohnglück:de: Müssen sich Architekten und Planer aufgrund der neuen HOAI-Richtlinien jetzt neu orientieren?
Barbara Ettinger-Brinckmann: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bleibt als Orientierungsrahmen für Architekturleistungen erhalten. Die Honorarsätze basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und dienten ursprünglich der Sicherheit und dem Verbraucherschutz für Auftraggeberinnen und Auftraggeber. Denn diese können das Spektrum an Möglichkeiten, Planungsleistungen und deren Wert oftmals nicht einschätzen. Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen stehen mit ihrer Expertise nicht nur für die Qualität eines einzelnen Hauses, sondern auch für dessen Langlebigkeit, Robustheit und baukulturellen Wert.
Was ändert sich aus Sicht der BAK für den Bauherren in Bezug auf die reformierte HOAI?
Barbara Ettinger-Brinckmann: Neu ist, dass beide Parteien grundsätzlich auch Honorare unterhalb und oberhalb des Honorarkorridors der HOAI vereinbaren dürften. Aber die Honorare, die innerhalb der HOAI-Honorarspannen liegen, sind diejenigen, die der Gesetzgeber in jedem Fall als angemessen ansieht. Damit soll es einen Ansatzpunkt geben, dass der Bauherr kein überhöhtes Honorar bezahlt und zugleich kein ruinöser Preiswettbewerb nach unten stattfindet.
Wie bewerten Sie die Neuregelung?
Bauen muss wirtschaftlich sein für den Bauherren und auskömmlich für denjenigen, der plant. Wir können die Zugrundelegung der reformierten HOAI für alle Planungs- und Bauprojekte uneingeschränkt empfehlen, unabhängig, ob es sich um große oder kleine Projekte oder um Neubau oder Umbau handelt. Nur zwei Prozent der Gesamtkosten entfallen bei der Lebenszyklusbetrachtung eines Gebäudes auf die Planung. Dies bedeutet, dass eine Investition in sorgfältige Planung hilft, Geld zu sparen. Oder anders ausgedrückt: Ein Honorar hält hundert Jahre.
Gibt es nach Meinung der BAK noch Verbesserungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf an die (neue) HOAI?
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist fast zehn Jahre alt. Seitdem ist die technische Entwicklung rasant fortgeschritten, Stichwort Digitalisierung. Auch die gesellschaftspolitischen Anforderungen an Ressourcenschonung und baulichen Klimaschutz sind gestiegen. All das verändert das Planen, aber auch das Bauen, massiv. Struktur und Begrifflichkeiten der HOAI stimmen nicht mehr mit dem gegenwärtigen und modernen Planen und Bauen überein. Wir empfehlen daher der Politik und fordern von ihr, die jetzigen Leistungsbilder grundlegend zu überarbeiten. Auch die Kostenanalysen stammen aus den Jahren 2011/2012, daher ist zumindest eine Überprüfung der Tafelwerte nach einem Jahrzehnt mehr als angezeigt.