Ein junger Mann liegt lächelnd in einer Hängematte am Meer und hat seine Augen mit einem Strohhut bedeckt.

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Neues im Juli 2025: 5 Änderungen, die du kennen solltest


Welche neuen Gesetze treten in Kraft? Gibt es Regelungen, die deinen Alltag verändern? Wir erklären dir, was sich im Juli 2025 ändert und welche Fristen und Neuerungen du kennen solltest.

  1. Solarpflicht für Neubauten wird im Juli ausgeweitet 
  2. Photovoltaik: Aktuelle Vergütungssätze gelten noch bis 31. Juli 2025 
  3. Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2025 
  4. Pflege zu Hause: Angehörige erhalten mehr Flexibilität 
  5. Frist für die Steuererklärung 2024 endet im Juli 

Solarpflicht für Neubauten wird im Juli ausgeweitet 

Ab dem 1. Juli 2025 gilt in Bremen eine Solardachpflicht für alle Neubauten: Bei Wohngebäuden mit einer Dachfläche über 50 Quadratmeter müssen künftig mindestens 50 Prozent der Fläche mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Alternativ kann auch eine Solarthermieanlage angerechnet werden. Die Pflicht greift, sobald der Bauantrag oder die Bauunterlagen ab dem Stichtag bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. 

Bereits seit Juli 2024 gilt in Bremen eine Solarpflicht bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden. 

Photovoltaik: Aktuelle Vergütungssätze gelten noch bis 31. Juli 2025 

Nimmst du deine Photovoltaikanlage bis spätestens 31. Juli 2025 in Betrieb, kannst du dir die aktuellen Einspeisevergütungssätze für die nächsten 20 Jahre sichern. Für Anlagen bis 10 Kilowattpeak (kWp) gelten: 

  • 7,94 Cent/kWh bei Teileinspeisung

  • 12,60 Cent/kWh bei Volleinspeisung 

Wie gesetzlich vorgesehen sinkt ab dem 1. August die Vergütung um 1 Prozent alle sechs Monate. Für bestehende Anlagen ändert sich nichts. 

Pfändungsfreigrenzen steigen zum 1. Juli 2025 

Zum 1. Juli 2025 werden die Pfändungsfreigrenzen turnusmäßig. Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst und orientieren sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 850c Abs. 4 ZPO).  

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass verschuldete Personen trotz einer Lohnpfändung weiterhin über ein Existenzminium verfügen, um laufende Kosten wie Miete oder Lebensmittel zahlen zu können. Entscheidend für die Höhe des unpfändbaren Einkommens sind neben dem Nettolohn auch bestehende Unterhaltspflichten. 

Folgende Pfändungsfreigrenzen gelten vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026: 

  • Grundfreibetrag: 1.555 Euro (zuvor: 1.491,75 Euro) 

  • Für eine unterhaltsberechtigte Person: 585,23 Euro (zuvor: 561,43 Euro) 

  • Für zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: 326,04 Euro (vorher: 312,78 Euro) 

Pflege zu Hause: Angehörige erhalten mehr Flexibilität 

Ab dem 1. Juli 2025 wird die Pflege von Angehörigen zu Hause deutlich flexibler: Die bisher getrennten Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengefasst. Dieses Budget kann flexibel genutzt werden. Ein extra Antrag ist dafür nicht mehr nötig. 

Zudem fällt eine wichtige Hürde weg: Wer die Verhinderungspflege nutzen möchte, muss die zu pflegende Person nicht mehr mindestens sechs Monate gepflegt haben. Wichtig ist nur, dass Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde. Die Verhinderungspflege kann zum Beispiel genutzt werden, wenn die pflegende Person krank ist oder Urlaub macht. 

Frist für die Steuererklärung 2024 endet im Juli 

Wenn du deine Steuererklärung für das Jahr 2024 selbst ausfüllst und zur Abgabe verpflichtet bist, musst du diese bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. Wird deine Steuererklärung hingegen von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerverein erstellt, verlängert sich die Frist auf den 30. April 2026. Abweichende Regelungen gelten unter anderem für Land- und Forstwirte. 

Eine Abgabepflicht besteht für dich übrigens unter anderem, wenn 

  • du Nebeneinkünfte von über 410 Euro hast, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen,
  • du Arbeitslöhne von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beziehst,
  • du und dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin Arbeitslohn in der Steuerklassenkombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor bezieht,
  • du spezielle Fälle von Sonderzahlungen erhalten hast,
  • du als Rentner oder Rentnerin ein Einkommen beziehst, das den Grundfreibetrag übersteigt oder
  • du im Ausland wohnst, aber eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt hast. 

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