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Katzenhaltung in der Mietwohnung: Das müssen Vermieter wissen

Deutschland, einig Katzenland. Das Schmusen mit dem kleinen vierbeinigen Mitbewohner gehört für viele hierzulande einfach zur Komfortzone dazu. Rund 15 Millionen Katzen leben in deutschen Haushalten, sie sind damit die beliebtesten Haustiere.

Die Verbrauchs- und Medienanalyse (VuMa) taxiert die Zahl der Katzenhalter auf rund acht Millionen Menschen in Deutschland. Von diesen besäßen rund zwei Drittel eine Katze und das übrige Drittel zwei oder mehr Tiere.

Für viele Katzenbesitzer indes kaum vorstellbar: Die Stubentiger sind nicht jedermanns Sache. Vermietern etwa kann die Vorstellung einer oder mehrerer Katzen in der frisch renovierten Wohnung Sorgenfalten auf die Stirn treiben.

Darf ich als Vermieter deswegen aber die Katzenhaltung in der Mietwohnung verbieten? Oder wenigstens mehr Miete verlangen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Wie sehr leidet die Wohnung überhaupt unter Katzenhaltung?

"Der Vermieter sollte sich darüber bewusst sein, dass der dauerhafte Aufenthalt von größeren Haustieren auch eine höhere Abnutzung der Wohnung beispielsweise durch Kratzspuren und Haare zur Folge haben wird", sagt Rechtsanwalt Christopher Wolf vom Vermieterverein. Kratzspuren an Türen, Fenstern oder Holzboden und gezogene Fäden aus dem Teppich gehören zu den häufigsten Abnutzungen. In der Regel halten sich Schäden durch Katzen aber in Grenzen, vor allem wenn nur ein Tier in der Wohnung lebt.

Dürfen Vermieter die Haltung von Katzen verbieten?

Nicht per se. Nach allgemeiner Rechtsprechung gelten Katzen als Kleintiere, welche grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören. Der Bundesgerichtshof erklärte 2013 in einem Grundsatzurteil eine Klausel im Formularmietvertrag für unwirksam, die es dem Mieter generell verbot, Katzen zu halten.

Das heißt aber nicht, dass Katzenhaltung in jedem Fall erlaubt ist. Vielmehr kommt es wie so oft auf den Einzelfall an. "Der Vermieter sollte im Mietvertrag hinsichtlich der Katzenhaltung ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbaren", rät Wolf. "Der Mieter muss also die Erlaubnis des Vermieters einholen."

"Der Vermieter muss hinsichtlich der Tierhaltung nach angefragter Erlaubnis eine Abwägungsentscheidung treffen, die nachvollziehbar ist und diese dem Mieter auch mitteilen. Der Bundesgerichtshof lässt dabei abstrakte Kriterien nicht genügen, sondern fordert eine konkrete Darlegung möglicher Beeinträchtigungen."

Welche Kriterien sind für die Erlaubnis ausschlaggebend?

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
  • Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters

"Die Erwägungsgründe können hierbei nicht nur auf persönlichen Erfahrungen beruhen, sondern sich auch auf die Gesetzeslage beziehen", erläutert Experte Wolf.

Darf von Katzenhaltern mehr Miete verlangt werden?

"Wird die Mietsache bereits mit Hunden oder Katzen bezogen, sollte der Vermieter das soweit möglich wegen der höheren Abnutzung der Mietsache bereits durch eine höhere Kaltmiete berücksichtigen", empfiehlt der Vermieterverein.

Aber: Erlaubt ihr als Vermieter die Katzenhaltung in einem laufenden Mietverhältnis, habt ihr in der Regel keinen Anspruch auf einen Mietzuschlag. "Dann gehört die Tierhaltung zum normalen Mietgebrauch, da Tiere für einen erheblichen Teil der Bevölkerung wichtige Bezugspunkte und damit ein anzuerkennender, in der Regel nur in der eigenen Wohnung zu verwirklichender Bestandteil individueller Lebensführung sind", so der Vermieterverein.

Kann die Zustimmung widerrufen werden?

Grundsätzlich ja, das muss der Vermieter im Einzelfall aber schon sehr gut begründen. Hat er etwa die Erlaubnis für eine Katze gegeben und der Mieter hält fünf Tiere, gehört dies nicht zur vertraglichen Vereinbarung – der Vermieter kann seine Zustimmung zurückziehen. Ähnliches gilt, wenn die Katze andere Mieter stört oder ihr Geschäft regelmäßig im Hausflur verrichtet.

Was, wenn die Katze Schäden an meiner Wohnung hinterlässt?

Wenn eine Katze in der Mietwohnung einen Schaden anrichtet, hat der Mieter seine Obhutspflicht verletzt. Als Vermieter habt ihr dann Anspruch auf Schadensersatz – allerdings nur, wenn die Schäden über normale Abnutzungen und Gebrauchsspuren hinausgehen.

"Dem Vermieter muss klar sein, dass leichte Kratzspuren im Parkett noch zum gewöhnlichen Mietgebrauch zählen, der Mieter also nicht schadensersatzpflichtig ist", erklärt Experte Wolf vom Vermieterverein. "Inwieweit Spuren einer Tierhaltung als Schadensersatz durch den Mieter zu ersetzen sind, ist eine Einzelfallfrage."

Die gute Nachricht für Vermieter: Katzen sind in der Regel über die private Haftpflichtversicherung des Mieters mitversichert.

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