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Modernisierung auf eigene Faust: BGH-Urteil stärkt Eigentümergemein­schaften


Der Bundesgerichtshof hat bei Modernisierungsmaßnahmen die Rechte der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer gestärkt.

Darf ein Wohnungsbesitzer die Fenster tauschen lassen und die Kosten dafür später auf die Eigentümergemeinschaft umlegen? Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Nein, darf er nicht (Az.: V ZR 254/17).

Ein Hamburger Wohnungsbesitzer hatte im Jahr 2005 für rund 5.500 Euro seine Fenster erneuern lassen. Er war der Meinung, dass er für die Modernisierung verantwortlich sei und auch für die Kosten aufkommen müsse. Ein Irrtum, wie sich Jahre später herausstellte.

Der Besitzer wollte sich daher die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme von der Eigentümergemeinschaft rückwirkend erstatten lassen. Das lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil ab: "Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Ersatzanspruch."

In der Begründung verwiesen die Richter darauf, dass Eigentümergemeinschaften in ihrer Finanzplanung zwar Kosten für Instandhaltung und -setzung berücksichtigen müssen. Entsprechende Maßnahmen können aber grundsätzlich nur im Voraus und gemeinsam beschlossen werden: "Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden."

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