Mann mit Bauhelm vor Neubau.

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Was die Umsatzsteuersen­kung für Bauherren bedeutet


Um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, hat die Bundesregierung ab 1. Juli eine Umsatzsteuersenkung beschlossen – von 19 Prozent auf 16 Prozent. Wie Bauherren davon profitieren können und worauf sie unbedingt achten sollten, hat nun der Verband Privater Bauherren zusammengefasst.

  1. Umsatzsteuersenkung: Bei Teilleistungen können Bauherren profitieren
  2. Teilleistungen müsst ihr getrennt abnehmen
  3. "Mängelfreie Immobilie wichtiger als Steuerersparnis"

Um der durch die Coronakrise geschwächten Wirtschaft wieder auf die Beine zu helfen, hat die Bundesregierung die Umsatzsteuer gesenkt. Zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 21. Dezember 2020 gilt ein verminderter Steuersatz: Statt 19 Prozent werden nun nur noch 16 Prozent fällig. Das heißt: Produkte und Dienstleistungen sind noch bis Ende des Jahres für Privatleute günstiger – das gilt natürlich auch für Bauherren und Immobilienkäufer.

Der gesenkte Steuersatz gilt für alle Bau- und Handwerkerleistungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember ausgeführt werden. Für alle Leistungen, die nach dem 1. Januar 2021 erbracht werden, gilt dann wieder der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Aber: Die (Bau-)Unternehmen müssen die Umsatzsteuersenkung nicht an die Kunden weitergeben, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB, Link führt zu PDF). Deshalb solltet ihr euch euren Vertrag genau anschauen. Habt ihr zum Beispiel eine Immobilie zum Festpreis gekauft, dann ändert sich nichts am Gesamtpreis.

Umsatzsteuersenkung: Bei Teilleistungen können Bauherren profitieren

Findet ihr im Vertrag aber Formulierungen wie "zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer" oder "zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer", könnt ihr eventuell profitieren. In diesen Fällen rät der VPB, sich Hilfe von einem Steuerberater zu holen.

Profitieren könnt ihr von der Umsatzsteuersenkung besonders dann, wenn euch Handwerker Rechnungen stellen, auf denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Das gilt auch für wirtschaftlich abgrenzbare und vertraglich vereinbarte Teilleistungen.

Wird euer Gebäude zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember fertiggestellt und abgenommen, dann gilt für den kompletten Auftrag der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Geschieht dies erst nach dem 1. Januar 2021, dann müsst ihr den Normalsteuersatz von 19 Prozent zahlen. Wichtig: Maßgeblich ist nicht das Rechnungsdatum, sondern wann der Handwerker die Leistung erbracht hat.

Teilleistungen müsst ihr getrennt abnehmen

Die Umsatzsteuersenkung gilt auch für Anzahlungen. Wenn ihr also vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet habt, die mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet wurde, und die Leistung, für die die Anzahlung war, wird erst zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erbracht, dann muss die Steuer rückwirkend reduziert werden.

Klar: Wenn möglichst viele Arbeiten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erledigt werden, dann könnt ihr euch einiges an Geld sparen. Um das zu erreichen, könnt ihr zum Beispiel Teilleistungen vereinbaren oder die Teilleistungen verändern, um sie in den Zeitraum mit geringerer Umsatzsteuer zu verlegen.

Das, heißt es vom VPB, ist aber nur möglich, wenn die Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind. Das heißt, die Teilleistungen müssen getrennt erbracht und abgenommen werden können.

"Mängelfreie Immobilie wichtiger als Steuerersparnis"

Aber: Die Abnahme ist für die Umsatzsteuersenkung maßgeblich. Und wenn jede Teilleistung getrennt voneinander abgenommen wird, dann beginnen auch die Gewährleistungsphasen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Ihr solltet die verschiedenen Fristen also unbedingt dokumentieren und überwachen, rät der VPB. Mit der Teilabnahme kehrt sich auch die Beweislast für Baumängel um – ab diesem Zeitpunkt müsst ihr die Mängel also für den entsprechenden Bauabschnitt nachweisen.

Der VPB warnt ausdrücklich davor, so viele Teilleistungen wie möglich in die Zeit der gesenkten Umsatzsteuer zu legen: "Wichtiger als eine Steuerersparnis ist eine mängelfreie Immobilie." Die Ersparnis sei zwar schön, aber angesichts der Gesamtbaukosten auch nicht sehr viel. "Bauherren sollten sich überlegen, ob es sich lohnt, für diese Beträge unnötige Risiken einzugehen oder sogar Mängel in Kauf zu nehmen, weil sie die Baufirma übermäßig gedrängt haben."

Quellen: Verband privater Bauherren

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