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BGH-Urteil: Mieter & Vermieter teilen sich künftig Schönheits­reparaturen


Der BGH hat ein wegweisendes Urteil gesprochen: Wer künftig Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen will, teilt sich die Kosten mit dem Vermieter. Der Deutsche Mieterbund scheint darüber wenig begeistert.

  1. Wann müssen Vermieter künftig Schönheitsreparaturen durchführen?
  2. Unrenovierte Wohnungen müssen bei Auszug nicht renoviert werden
  3. Deutscher Mieterbund: Mitfinanzierung durch Mieter widerspricht dem Gesetz

Schönheitsreparaturen sind ein ewiges Streitthema zwischen Mieter und Vermieter, das nicht selten vor Gericht landet. Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein neues Urteil in zwei Fällen aus Berlin verkündet: Mieter und Vermieter müssen sich zukünftig die Kosten für Schönheitsreparaturen teilen. Doch es gibt Bedingungen, die dem Deutschen Mieterbund sauer aufstoßen.

Wann müssen Vermieter künftig Schönheitsreparaturen durchführen?

Den zwei Urteilen des BGH (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) zufolge, können langjährige Mieter ihre Vermieter künftig dazu verpflichten, Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung, zum Beispiel von Handwerkern, durchführen zu lassen. Das gilt jedoch nicht für alle Mieter, es müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Mieter hat eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen bekommen.
  • Schönheitsreparaturen wurden demzufolge im Vertrag als nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt.
  • Es muss eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands eingetreten sein.

Die Kosten für die Schönheitsreparaturen muss jedoch nicht allein der Vermieter tragen. Auch der Mieter wird in diesen Fällen künftig zur Kasse gebeten, indem er sich zur Hälfte an den Kosten beteiligt. Denn die Ausführung von Schönheitsreparaturen trage zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Zustands der Wohnung bei Mietbeginn bei, so der Bundesgerichtshof.

Unrenovierte Wohnungen müssen bei Auszug nicht renoviert werden

Was nicht jeder weiß: Laut Gesetz sind Vermieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen selbst durchführen zu lassen. Doch häufig kommt es vor, dass sie eine Klausel für Schönheitsreparaturen mittels Mietvertrag auf ihre Mieter abwälzen. In vielen Fällen ist das jedoch unwirksam.

Bereits 2015 gab der BGH dazu ein mieterfreundliches Urteil (BGH VIII ZR 185/14) bekannt: Mieter müssen ihre Wohnung nicht renovieren, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

Deutscher Mieterbund: Mitfinanzierung durch Mieter widerspricht dem Gesetz

Der Deutsche Mieterbund scheint empört über das neue BGH-Urteil, denn es schaffe keinen Rechtsfrieden. Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes, äußerte sich weiter zu den beiden Urteilen: "Dem Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen zuzusprechen, den dieser aber dann mitfinanzieren muss, widerspricht dem Gesetz. Danach ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, nicht der Mieter", heißt es in einer offiziellen Pressemitteilung des Mieterbundes.

Sei die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag unwirksam und hätten die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über den geschuldeten Zustand der Wohnung getroffen, so seien die Malerarbeiten ausschließlich Sache des Vermieters, und zwar auf seine Kosten, so Siebenkotten weiter.

Quellen: Deutscher Mieterbund

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